Der Erhalt einer Kündigung ist für die meisten Arbeitnehmer erst einmal ein Schock. Neben den emotionalen Belastungen tauchen sofort zahlreiche Fragen auf: Wie geht es finanziell weiter? Welche Fristen muss der Arbeitgeber einhalten?
In der Schweiz ist das Arbeitsverhältnis im Obligationenrecht (OR) geregelt.
1. Die Kündigungsfristen: Wann endet das Arbeitsverhältnis wirklich?
Grundsätzlich gilt in der Schweiz das Prinzip der Kündigungsfreiheit.
Gesetzliche Mindestfristen (Art. 335c OR):
Probezeit:
7 Kalendertage (jederzeit kündbar). 1. Dienstjahr:
1 Monat, jeweils auf das Monatsende. 2. bis 9. Dienstjahr:
2 Monate, jeweils auf das Monatsende. Ab dem 10. Dienstjahr:
3 Monate, jeweils auf das Monatsende.
Wichtig: Im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können oft längere Fristen vereinbart werden, jedoch dürfen die gesetzlichen Mindestfristen – ausser in branchenspezifischen Ausnahmen während der Probezeit – nicht unterschritten werden.
2. Kündigungsschutz und Sperrfristen: Wann eine Kündigung ungültig ist
Manchmal trifft eine Kündigung den Arbeitnehmer in einer ohnehin schwierigen Lebenslage. Das Schweizer Recht schützt Angestellte in bestimmten Situationen durch sogenannte Sperrfristen (Art. 336c OR).
Zu den klassischen Sperrfristen gehören:
Unfall oder Krankheit:
Nach der Probezeit greift ein Kündigungsschutz, der im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage beträgt. Schwangerschaft und Mutterschaft: Während der gesamten Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft besteht absoluter Kündigungsschutz.
Obligatorischer Militär- oder Zivildienst:
Während des Dienstes sowie vier Wochen vor- und nachher.
Hinweis: Erfolgt die Kündigung vor Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalls, läuft die Kündigungsfrist zwar an, sie wird jedoch unterbrochen (pausiert) und verlängert sich um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
3. Formvorschriften: Schriftlichkeit und Begründung
Obwohl das Gesetz für eine ordentliche Kündigung prinzipiell keine schriftliche Form vorschreibt (sie könnte rein theoretisch auch mündlich ausgesprochen werden), verlangen Gesamtarbeitsverträge oder interne Reglemente fast immer die Schriftform.
Begründung verlangen:
Gemäss Art. 335 Abs. 2 OR haben Sie das Recht, vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung zu verlangen. Dies ist ein essenzieller Schritt, falls Sie prüfen möchten, ob die Kündigung eventuell missbräuchlich ist.
Im zweiten Teil dieses Ratgebers erfahren Sie, wie mit offenen Ferientagen, Überstunden, dem Arbeitszeugnis und dem Anspruch auf Arbeitslosengeld umzugehen ist.
Umgang mit Restferien, Freistellung und Arbeitszeugnis
Nach einer Kündigung stellen sich vor allem Fragen zu noch offenen Ferientagen, einer eventuellen Freistellung und den Dokumenten für den Wiedereinstieg.
Ferienbezug und Auszahlung:
Offene Ferientage müssen grundsätzlich in natura bezogen werden. Das strenge Schweizer Arbeitsrecht verbietet eine Auszahlung von Ferien während des laufenden Arbeitsverhältnisses, ausser es ist bei Beendigung unmöglich, diese vor dem letzten Arbeitstag zu nehmen. Der Arbeitgeber darf den Ferienbezug während der Kündigungsfrist einseitig anordnen. Regelung bei Freistellung: Wird man sofort oder auf einen bestimmten Termin hin freigestellt, gilt es zu differenzieren. Eine Freistellung ist nicht automatisch gleichzusetzen mit Ferien.
Ob offene Restferien durch die Freistellung als abgegolten gelten, hängt von der Dauer der Freistellungsphase sowie der Zumutbarkeit für die Stellensuche ab. Anspruch auf Arbeitszeugnis:
Jede arbeitnehmende Person hat beim Austritt ein gesetzliches Recht auf ein vollständiges, wohlwollendes und wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis (oder alternativ auf eine reine Arbeitsbestätigung). Dieses bewertet sowohl die Leistung als auch das Verhalten und bildet die wichtige Grundlage für künftige Bewerbungen. Stellensuche:
Auch nach einer Entlassung steht Ihnen gesetzlich ein Anspruch auf angemessene Freizeit zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen zu.
Wichtiger Hinweis: Kontrollieren Sie Ihre Abrechnungen und den Saldo des Überstundenguthabens sorgfältig, da alle offenen finanziellen Ansprüche per Austrittsdatum fällig werden.
Haben Sie noch offene Fragen zu einer konkreten Freistellung oder zur Berechnung Ihrer restlichen Ferientage?
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