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Die verbleibenden Abzüge: Krankenkassenbeiträge und Sozialversicherung
Während im ersten Teil unseres Artikels die Grundlagen des Krankengeldes und die Brutto-Netto-Berechnung im Fokus standen, widmen wir uns abschließend den entscheidenden Abzügen, die gesetzlich Versicherte bei längerem Bezug beachten müssen. Auch wenn Krankengeld als Entgeltersatzleistung steuerfrei ist, fallen dennoch Beiträge zur Sozialversicherung an.
Ein wichtiger Punkt ist dabei die sogenannte Beitragsfreiheit in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Da während des Krankengeldbezugs kein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsentgelt vorliegt, entfallen in diesen Zweigen die Beitragszahlungen für den Versicherten komplett. Anders verhält es sich jedoch bei der Kranken- und Pflegeversicherung.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Auch wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten, bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Der Clou: Das Krankengeld selbst ist zwar krankenversicherungsfrei im Sinne des regulären Beitrags, allerdings müssen Sie die Hälfte der allgemeinen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin tragen.
Krankenversicherung: Die Beitragsberechnung erfolgt anhand des sogenannten fiktiven Arbeitsentgelts, welches in der Regel 80 Prozent des regulären Bruttoeinkommens entspricht. Von diesem Betrag tragen Arbeitnehmer und Krankenkasse die Beiträge jeweils zur Hälfte. Der reguläre Zusatzbeitrag Ihrer Kasse wird ebenfalls hälftig aufgeteilt.
Pflegeversicherung: Auch hier wird der Beitrag vom Krankengeld beziehungsweise der Berechnungsbasis abgezogen. Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr fällt zudem ein zusätzlicher Beitragszuschlag an.
Besonderheiten bei der Rentenversicherung
Zwar zahlen Sie selbst während des Krankengeldbezugs keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, dennoch sichert Ihnen diese Zeit Rentenansprüche. Die Zeit des Bezugs gilt als Anrechnungszeit im Sinne des Sozialgesetzbuches. Die Krankenkasse selbst meldet diese Zeiten an den Rentenversicherungsträger, sodass Ihre Rentenbiografie keine Lücke aufweist. Zudem zahlt die Krankenkasse einen Pauschalbetrag als Pflichtbeitrag an die Rentenversicherung, der sich nach Ihrem bisherigen Verdienst richtet.
Fazit und Tipps für die Praxis
Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist und Krankengeld erhält, muss sich auf spürbare finanzielle Einbußen einstellen – das sogenannte Netto-Krankengeld liegt mit etwa 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens (maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts) deutlich unter dem gewohnten Gehalt. Da die Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung direkt von der Krankenkasse einbehalten werden, erhalten Sie den Betrag bereits bereinigt ausgezahlt.
Ein prüfender Blick auf den Bewilligungsbescheid der Krankenkasse lohnt sich in jedem Fall, um die korrekte Einbehaltung der Beiträge nachzuvollziehen.
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