Die Situation ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine große Belastung: Man erhält die Kündigung und erkrankt kurz darauf – oder ist vielleicht schon während der Kündigungsfrist krankgeschrieben. Schnell tauchen in dieser ohnehin stressigen Lebensphase zahlreiche Fragen auf. Wer kommt für den Lohnausfall auf? Zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt, oder springt direkt die Krankenkasse ein? Und welche Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden?
Dieser erste Teil unseres Expertenratgebers beleuchtet die rechtlichen Grundlagen im deutschen Arbeits- und Sozialrecht, erklärt die feinen Unterschiede zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Krankheitsbeginn und gibt Ihnen eine klare Orientierung für Ihre Rechte und Pflichten.
Die Ausgangslage: Kündigung und Krankheit überschneiden sich
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet – sei es durch eine arbeitgeberseitige Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers –, läuft das Beschäftigungsverhältnis in der Regel noch für die Dauer der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist weiter. Erkrankt ein Arbeitnehmer in dieser sensiblen Phase, greift zunächst der klassische arbeitsrechtliche Schutz.
1. Krankheit während der intakten Kündigungsfrist
Solange das Arbeitsverhältnis noch offiziell besteht (also während die Kündigungsfrist läuft), gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) uneingeschränkt. Das bedeutet:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Erkranken Sie während des laufenden Arbeitsverhältnisses und legen eine ärztliche Bescheinigung (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vor, hat Ihr Arbeitgeber grundsätzlich für die Dauer von bis zu sechs Wochen den gewohnten Lohn weiterzuzahlen.
Keine Kürzung: Die Tatsache, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde, schmälert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung keineswegs. Der Arbeitgeber kann sich nicht mit dem Argument entziehen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohnehin bald endet.
2. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein harter Schnitt
Sobald der letzte Tag der Kündigungsfrist vorüber ist, endet das Arbeitsverhältnis endgültig. Ab diesem Stichtag erlischt grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitsentgelt zu zahlen – selbst dann, wenn die Erkrankung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauert.
Hier entsteht bei vielen Betroffenen ein Missverständnis: Viele glauben, der Ex-Arbeitgeber müsse für die gesamte Dauer der Krankschreibung aufkommen, solange diese während der Kündigungsfrist begonnen hat. Das ist jedoch falsch. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob Sie noch krankgeschrieben sind.
Die zwei entscheidenden Szenarien im Detail
Um die genaue finanzielle Absicherung zu verstehen, muss man zwei klassische Fallkonstellationen klar voneinander unterscheiden:
Szenario A: Die Erkrankung beginnt vor dem Ende der Kündigungsfrist
In diesem Fall waren Sie bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben.
Die ersten Wochen: Für die Zeit der Krankschreibung vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber ganz normal das Gehalt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
Nach dem Ausscheiden: Endet das Arbeitsverhältnis, während Sie noch arbeitsunfähig sind, zahlt der Arbeitgeber nur bis zum letzten Tag des Vertrages. Für die Zeit nach dem Ausscheiden wechselt die finanzielle Zuständigkeit: Nun springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Krankengeld ein.
Szenario B: Die Erkrankung beginnt nach dem Ende der Kündigungsfrist
Tritt die Krankheit erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vollständig beendet ist (also ab dem Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist), besteht zum ehemaligen Arbeitgeber keinerlei rechtliche Verbindung mehr hinsichtlich einer Lohnfortzahlung.
Keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Da kein aktives Arbeitsverhältnis mehr existiert, gibt es auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Ex-Arbeitgeber.
Sozialrechtliche Absicherung: Auch in diesem Fall stehen Sie nicht völlig ohne Schutz da. Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei nahtloser Weitermeldung oder wenn Sie arbeitsuchend gemeldet sind) kann dennoch ein Anspruch auf Krankengeld oder andere Sozialleistungen entstehen. Hier spielen die Vorgaben der Agentur für Arbeit und der Krankenkassen eine entscheidende Rolle.
Das „Nachwirkungsprinzip“ und die Rolle der Krankenkasse
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Krankheit weiterbesteht, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die finanzielle Last in Form von Krankengeld. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungspflicht bestand.
Nahtlose Krankschreibung: Es ist von größter Wichtigkeit, dass es bei der ärztlichen Krankschreibung keine Lücke gibt. Jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nahtlos an die vorherige anknüpfen. Melden Sie sich auch nur für einen Tag gesund oder versäumen Sie die fristgerechte Folgemeldung, kann der Anspruch auf Krankengeld gefährdet sein.
Die Pflichten gegenüber der Krankenkasse: Sobald feststeht, dass Sie über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus krankgeschrieben sind, sollten Sie umgehend Ihre Krankenkasse informieren. Diese prüft die nahtlose Dokumentation und berechnet die Höhe des Krankengeldes, welches in der Regel bei rund 70 % des zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts (höchstens jedoch 90 % des Nettoentgelts) liegt.
Worauf Sie jetzt besonders achten müssen
In der Praxis lauern einige formale Fallstricke, die Sie unbedingt vermeiden sollten, um finanzielle Einbußen oder Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber und den Behörden zu verhindern:
Lückenlose Dokumentation: Lassen Sie sich jede Arbeitsunfähigkeit lückenlos attestieren. Achten Sie darauf, dass die AU-Bescheinigung rechtzeitig an den Arbeitgeber (solange das Verhältnis läuft) und an die Krankenkasse übermittelt wird.
Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit: Auch wenn Sie krankgeschrieben sind, müssen Sie sich – sofern Sie arbeitslos werden – fristgerecht arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden. Eine Erkrankung entbindet Sie in der Regel nicht von der frühzeitigen Meldepflicht bei der Arbeitsagentur, auch wenn der Bezug von Arbeitslosengeld durch das Krankengeld zunächst ruhen kann.
Im zweiten Teil dieses Beitrags widmen wir uns detaillierten Sonderfällen, wie etwa der Frage, was bei einem Aufhebungsvertrag oder einer fristlosen Kündigung gilt, und beleuchten die genaue Berechnung des Krankengeldes nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
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Nach der Kündigungsfrist: Die Rolle der Krankenkasse
Endet das Arbeitsverhältnis während einer noch anhaltenden Erkrankung, stellt sich die finanzielle Frage ab dem darauffolgenden Tag völlig neu. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber ist mit dem letzten offiziellen Arbeitstag beziehungsweise dem Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich erloschen.
Übergang ins Krankengeld: Ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Sie zahlt das sogenannte Krankengeld, sofern die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens (oder lückenlos davor) bestand.
Höhe der Leistung: Das Krankengeld ist deutlich niedriger als das vorherige Nettogehalt. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wichtige Fristwahrung: Um finanzielle Lücken und den Verlust von Ansprüchen zu verhindern, ist eine lückenlose ärztliche Krankschreibung absolut zwingend. Bereits ein einziger Tag Unterbrechung zwischen Arbeitsende und nahtloser Folgebescheinigung kann zum Totalverlust des Krankengeldanspruchs führen.
Der Beweiswert des Attests bei Kündigung
Ein zentraler Streitpunkt vor Arbeitsgerichten ist die sogenannte Passgenauigkeit einer Krankschreibung. Reicht ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch oder Erhalt der Kündigung ein Attest ein, das exakt die restliche Kündigungsfrist abdeckt, statuieren die Gerichte eine Erschütterung des normalen Beweiswerts.
Praxistipp: In solchen Fällen müssen Betroffene im Streitfall detailliert darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich so schwer erkrankt waren, dass sie die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnten. Oft ist dafür die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht notwendig.
Zusammenfassung
Während der regulären Kündigungsfrist zahlt primär der Arbeitgeber den Lohn weiter, es sei denn, der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung liegt nahe. Dauert die Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus an, übernimmt die Krankenkasse nahtlos die finanzielle Absicherung durch die Zahlung von Krankengeld.
Welche Fristen für die nahtlose Krankmeldung bei Ihrer Krankenkasse müssen Sie im Ernstfall beachten?
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