Der Verlust des Arbeitsplatzes bringt neben emotionalem Stress vor allem eine Vielzahl organisatorischer Fragen mit sich. Eine der wichtigsten und dringlichsten Fragen, die sich Betroffene stellen müssen, lautet: „Wer zahlt eigentlich meine Krankenkasse nach der Kündigung?“
In Deutschland ist eine lückenlose Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Niemand darf ohne Versicherungsschutz dastehen. Dennoch geraten viele Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags in Panik, weil sie befürchten, sofort selbst für die oft hohen monatlichen Beiträge aufkommen zu müssen. Die gute Nachricht vorweg: Das deutsche Sozialversicherungssystem sieht für den Übergang verschiedene Schutzmechanismen vor, die ein abruptes finanzielle Risiko abfedern. Dennoch hängen die genauen Zahlungsverpflichtungen stark von Ihrer individuellen Anschlussbeschäftigung, Ihrem Versicherungsstatus (gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich oder privat) sowie von möglichen Sperrzeiten der Agentur für Arbeit ab.
Dieser erste Teil unseres Experten-Ratgebers beleuchtet die entscheidenden Mechanismen der ersten Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch sowie die Rolle der Bundesagentur für Arbeit.
1. Die ersten Wochen nach dem Jobverlust: Der nachgehende Leistungsanspruch
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, endet damit grundsätzlich auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, über die Ihr Arbeitgeber bisher die Hälfte Ihrer Krankenversicherungsbeiträge abgeführt hat. Viele frisch Gekündigte fürchten, dass damit am nächsten Tag Rechnungen ins Haus flattern.
Hier greift jedoch das Sozialgesetzbuch (SGB V) mit einer sehr kulanten Regelung: dem nachgehenden Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs.
Was bedeutet das? War bis zum Tag der Kündigung eine gesetzliche Pflichtversicherung vorhanden, bleibt dieser Versicherungsschutz im Regelfall für bis zu einen Monat (genauer gesagt: bis zu 30 Tage) nach dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses vollständig bestehen.
Wer zahlt die Beiträge?
Das Besondere in diesem Übergangsmonat ist, dass keinerlei Beiträge fällig werden – weder vom Arbeitgeber noch von Ihnen selbst. Sie genießen vollen Versicherungsschutz, ohne dass Sie aktiv einen Cent einzahlen müssen. Die wichtigste Bedingung: Diese einmonatige Frist greift allerdings nur dann, wenn Sie während dieser Zeit keine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen und auch nicht anderweitig versicherungspflichtig (zum Beispiel über eine Familienversicherung des Ehepartners) werden.
Zudem darf in dieser Übergangszeit kein Anspruch auf barrierefreie Lohnersatzleistungen wie Krankengeld bestehen, da hier andere Vorrangregeln gelten.
Dieser nachgehende Leistungsanspruch dient vor allem dazu, eine erste administrative Atempause zu verschaffen. Er gibt Ihnen die nötige Zeit, sich arbeitslos zu melden, Gespräche mit der Agentur für Arbeit zu führen oder nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis zu wechseln.
2. Die Rolle der Agentur für Arbeit: Übernahme bei Arbeitslosengeld (ALG I)
Wer nach dem Ablauf des ersten Monats – oder idealerweise bereits direkt ab dem ersten Tag nach dem Job – arbeitslos ist und Arbeitslosengeld I (ALG I) beantragt, überträgt die finanzielle Verantwortung für die Krankenversicherung an die Bundesagentur für Arbeit.
Sobald Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld bewilligt wird, gilt folgendes Prinzip:
Beitragsübernahme: Die Agentur für Arbeit übernimmt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beitragsberechnung:
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach Ihrem tatsächlichen Arbeitslosengeld, das als Berechnungsgrundlage dient. Für Sie als Versicherte oder Versicherter entstehen dadurch keine Zusatzkosten im Vergleich zu Ihrer früheren Beschäftigung – die Absicherung bleibt auf dem gewohnten Standard erhalten. Meldepflicht: Wichtig ist hierbei die Fristenwahrung. Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden (bei einer kurzfristigen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis). Die offizielle Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Wer diese Fristen versäumt, riskiert spürbare Nachteile.
3. Die Tücke der Sperrzeit: Wenn das Arbeitsamt nicht sofort zahlt
Ein besonders kritischer Aspekt bei der Frage „Wer zahlt?“ tritt auf, wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Dies passiert häufig dann, wenn Sie das Arbeitsverhältnis durch eine eigene Kündigung (ohne triftigen Grund) oder durch einen vom Arbeitnehmer verschuldeten Aufhebungsvertrag selbst herbeigeführt haben.
Auswirkungen der Sperrzeit (bis zu 12 Wochen):
Während einer solchen Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sie erhalten in dieser Zeit also kein Geld von der Agentur für Arbeit. Die Konsequenz für die Krankenkasse: Die Agentur für Arbeit zahlt in dieser Sperrzeit auch keine Krankenversicherungsbeiträge.
Wer zahlt jetzt?
Hier schließt sich der Kreis zum bereits erwähnten nachgehenden Leistungsanspruch. In den ersten vier Wochen der Sperrzeit fängt Sie der oben genannte einmonatige nachgehende Leistungsanspruch auf – Sie sind also für den ersten Monat weiterhin kostenfrei versichert. Was passiert nach dem ersten Monat? Ist die Sperrzeit länger als ein Monat (was bei einer zwölf Wochen langen Sperrzeit der Regelfall ist), müssen Sie für die verbleibende Zeit der Sperrzeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen. Das bedeutet, dass Sie sich während dieser Phase freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern müssen und die Mindestbeiträge aus eigener Tasche zahlen müssen, bis das Arbeitslosengeld nach Ablauf der Sperrzeit tatsächlich fließt.
(Im nächsten Teil dieses Experten-Artikels beleuchten wir detailliert die Besonderheiten bei freiwillig gesetzlich Versicherten, privat Versicherten sowie die Fallstricke bei drohender Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung.)
Nahtloser Übergang und Eigeninitiative nach der Kündigung
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, schützt der gesetzliche nachgehende Leistungsanspruch (nach § 19 SGB V) Pflichtversicherte für maximal 30 Tage vor einer plötzlichen Versicherungslücke. In diesem Zeitraum bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse beitragsfrei versichert, selbst wenn Sie noch keine Anschlussbeschäftigung haben oder sich in einer Sperrzeit befinden.
Die Rolle von Arbeitsagentur und Jobcenter
Wer nach der Kündigung arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, ist rechtlich auf der sicheren Seite: Die Agentur für Arbeit übernimmt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs die vollständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ähnliches gilt für den Bezug von Bürgergeld über das Jobcenter.
Wichtige Frist: Melden Sie sich frühzeitig arbeitssuchend (mindestens drei Monate vor Ende des Jobs oder innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung) und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos.
Sperrzeit-Falle:
Haben Sie selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, verhängt das Arbeitsamt oft eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Dennoch zahlt die Agentur für Arbeit in vielen Fällen die Krankenversicherungsbeiträge ab dem Tag der Arbeitslosmeldung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – dennoch sollte dies unbedingt mit dem Sachbearbeiter geklärt werden.
Freiwillige Versicherung und private Tarife
Droht nach dem 30-tägigen Übergangszeitraum eine Lücke (etwa weil kein Arbeitslosengeld beantragt wird oder eine Auszeit geplant ist), greift automatisch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, sofern man nicht familienversichert ist. Die Beiträge hierfür müssen in diesem Fall komplett selbst getragen und anhand des gesamten Einkommens (inklusive Abfindungen oder Ersparnissen) berechnet werden.
Privat versicherte Arbeitnehmer sind von diesen Regelungen unabhängig: Bei ihnen läuft der Vertrag nach einer Kündigung unverändert weiter, und die Beiträge müssen bis zur Klärung einer Anschlussbeschäftigung oder eines Tarfwachstums in Eigenregie gezahlt werden.
Haben Sie konkrete Fragen zu einer anstehenden Kündigungsfrist oder zur Berechnung der freiwilligen Beiträge bei Ihrer Krankenkasse?
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.