Wer zahlt Krankenkasse, wenn man selbst kündigt? (Teil 1)
Wer den Entschluss fasst, das Arbeitsverhältnis eigeninitiativ zu beenden, steht nicht nur vor beruflichen Veränderungen, sondern muss sich auch intensiv mit den administrativen und finanziellen Folgen des Statuswechsels auseinandersetzen. Eine der drängendsten Fragen lautet dabei: Wer zahlt die Krankenkasse, wenn man selbst kündigt?
Die Antwort hängt entscheidend davon ab, ob nahtlos eine neue Beschäftigung begonnen wird, ob eine Übergangszeit ohne Job entsteht oder ob eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit verhängt wird.
Der Regelfall: Nahtloser Übergang zum neuen Arbeitgeber
Erfolgt die Eigenkündigung, weil bereits ein neuer Arbeitsvertrag vorliegt und die Beschäftigung nahtlos – oder mit einer minimalen Unterbrechung – fortgesetzt wird, übernimmt in der Regel der neue Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer die paritätischen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Bei einem direkten Jobwechsel läuft die Mitgliedschaft reibungslos weiter. Die Personalabteilungen melden den Ein- und Austritt, sodass zu keinem Zeitpunkt eine Beitragslücke entsteht. Private Krankenversicherung (PKV):
Auch hier ändert sich durch den reibungslosen Übergang organisatorisch wenig; der Arbeitgeberzuschuss wird ab dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses anteilig weitergezahlt, sofern die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird oder die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Übergangsphase: Der nachgehende Leistungsanspruch
Entsteht zwischen dem alten und dem neuen Job eine kleine zeitliche Lücke – etwa ein Sabbatical, eine kurze Auszeit oder ein unvorhergesehener Leerlauf –, greift in der gesetzlichen Krankenversicherung ein wichtiger Mechanismus: der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch nach Paragraph 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Wichtig zu wissen: Nach dem offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses bleiben gesetzlich Pflichtversicherte für maximal einen Monat (genau 30 Tage) automatisch weiter versichert, ohne dass in dieser Zeit Beiträge gezahlt werden müssen.
Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit keine neue Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und kein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht.
Dieser Zeitraum fängt kurze Übergänge perfekt ab. Dauert die arbeitsfreie Zeit jedoch länger als einen Monat, greifen andere gesetzliche Regelungen, die eine aktive Eigeninitiative oder den Bezug von Transferleistungen erfordern.
Eigenkündigung und die gefürchtete Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer nach der Eigenkündigung keinen Anschlussjob hat und sich arbeitslos meldet, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen, da die Agentur für Arbeit eine selbstverschuldete Arbeitsaufgabe annimmt. Hier entsteht bei vielen Betroffenen Panik hinsichtlich der Krankenversicherungskosten.
Die gute Nachricht lautet jedoch: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gefährdet den Krankenversicherungsschutz dem Grunde nach nicht.
Solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I dem Grunde nach besteht und dieser lediglich wegen der Sperrzeit ruht, sind Betroffene über Paragraph 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V pflichtversichert.
Das bedeutet konkret: Die Agentur für Arbeit übernimmt während der Sperrzeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig.
Versicherten entsteht in dieser Zeit bezüglich der laufenden Krankenkassenbeiträge keine finanzielle Belastung seitens der Agentur.
Übergang, Sperrzeit und Eigeninitiative: So sichern Sie sich ab
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag eigenhändig kündigen, stehen Sie vor einer besonderen Herausforderung: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auf das Arbeitslosengeld I (ALG I).
Die wichtigsten Schritte und Regelungen im Überblick:
Der nachgehende Leistungsanspruch:
Direkt nach dem Ende Ihres Jobs sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse meist noch bis zu vier Wochen (maximal 30 Tage) beitragspflichtig nachversichert. Voraussetzung ist, dass Sie keine neue Beschäftigung aufnehmen und sich nicht sofort anderweitig versichern. Krankenversicherung trotz Sperrzeit:
Auch während einer behördlichen Sperrzeit besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Die gute Nachricht: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem ersten Tag der Sperrzeit die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung, selbst wenn das eigentliche Arbeitslosengeld noch ruht. Die Pflicht zur arbeitslos-Meldung:
Um diesen Schutz nahtlos zu aktivieren, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich arbeitssuchend beziehungsweise arbeitslos melden. Versäumen Sie diese Frist, riskieren Sie, dass die Krankenkasse den Übergang als freiwillige Selbstversicherung wertet und Ihnen die Beiträge rückwirkend privat in Rechnung stellt. Freiwillige Weiterversicherung ohne ALG: Sollten Sie gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (beispielsweise weil Sie direkt ins Ausland gehen oder keinen Anspruch erworben haben) und auch keine Familienversicherung über den Partner greifen, greift die obligatorische Anschlussversicherung.
In diesem Fall müssen Sie die monatlichen Beiträge als freiwilliges Mitglied komplett aus eigener Tasche zahlen.
Wichtiger Hinweis: Privatversicherte müssen nach einer Eigenkündigung den vollen Beitrag für ihre PKV zunächst selbst tragen, da der Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Bei einem späteren Bezug von Arbeitslosengeld beteiligt sich das Amt zumindest in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes an den Kosten.
Fazit und nächster Schritt
Eine Eigenkürzung führt keineswegs zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes, erfordert aber ein exaktes Fristenmanagement.
Haben Sie sich bereits überlegt, wie Sie die anfallende Sperrzeit finanziell überbrücken möchten?
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.