Wer zahlt Urlaub bei Arbeitgeberwechsel? (Teil 1)
Ein Jobwechsel bringt zahlreiche Veränderungen mit sich: neue Kolleginnen und Kollegen, spannende Aufgaben und oft auch bessere Konditionen. Doch mitten im Trubel der beruflichen Neuorientierung taucht bei vielen Arbeitnehmern eine entscheidende Frage auf: Was passiert eigentlich mit dem angesammelten Urlaub? Kann man die freien Tage einfach mit in das neue Unternehmen nehmen, oder zahlt der alte Arbeitgeber sie aus?
Das deutsche Arbeitsrecht – insbesondere das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – regelt diesen Übergang klar, unterscheidet jedoch zwischen verschiedenen Szenarien.
1. Der Mythos der Urlaubsmitnahme: Getrennte Arbeitsverhältnisse
Entgegen der weitverbreiteten Annahme wird Urlaub nicht wie ein Zeitkonto von einem Unternehmen zum nächsten übertragen.
Das bedeutet konkret:
Der neue Arbeitgeber ist grundsätzlich nur für den Urlaub zuständig, den Sie ab dem Tag Ihres Eintritts nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen bei ihm neu erwerben.
Für den noch offenen Urlaub aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis bleibt primär der alte Arbeitgeber in der Pflicht.
2. Die Abrechnung beim alten Arbeitgeber: Naturallast vor Auszahlung
Vor dem Austritt aus dem alten Unternehmen gilt der Grundsatz: Vorrang der Naturalrehabilitation. Das heißt, Sie sollten Ihren Resturlaub nach Möglichkeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nehmen (in Freizeit abfeiern).
Ist dies aufgrund einer kurzfristigen Kündigung, betrieblicher Überlastung oder Krankheit nicht mehr möglich, greift das Gesetz:
Die Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG):
Nicht genommener gesetzlicher (und oft auch vertraglicher) Urlaub muss vom alten Arbeitgeber in Geld abgegolten, also ausgezahlt werden. Die Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG):
Der ehemalige Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Beendigung eine Bescheinigung auszustellen. Aus dieser muss genau hervorgehen, wie viel Urlaub Ihnen im laufenden Kalenderjahr bereits gewährt oder ausgezahlt wurde. Dieses Dokument ist der wichtigste Nachweis für Ihren neuen Chef.
3. Der unterjährige Wechsel: Das Prinzip des Teilurlaubs
Wie viele Urlaubstage Ihnen insgesamt zustehen, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Jahreshälfte der Jobwechsel stattfindet:
Wechsel in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30. Juni):
Scheiden Sie vor oder am 30. Juni aus, greift die Zwölftelung des Urlaubs nach § 5 BUrlG. Sie haben für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Die verbleibenden Monate des Jahres erarbeiten Sie sich dann im neuen Unternehmen, wo ebenfalls wieder ein monatlicher Teilanspruch entsteht. Schutz vor Doppelansprüchen (§ 6 BUrlG):
Der Gesetzgeber schließt aus, dass Arbeitnehmer durch einen unterjährigen Wechsel doppelt profitieren. Hat Ihnen der alte Arbeitgeber für bestimmte Monate bereits Urlaub gewährt oder diesen abgegolten, wird dies angerechnet. Der neue Arbeitgeber muss Ihnen diesen Zeitraum folglich nicht noch einmal frei geben.
Im zweiten Teil dieses Beitrags widmen wir uns detailliert der Frage, was bei einem Wechsel in der zweiten Jahreshälfte gilt, wie die exakte Berechnung der Urlaubsabgeltung funktioniert und welche Fallstricke Sie unbedingt vermeiden sollten.
Welchen Aspekt des Arbeitgeberwechsels und Urlaubsrechts möchten Sie im zweiten Teil besonders vertieft wissen?
Urlaub mitnehmen: Die Rolle der Urlaubsbescheinigung
Ein nahtloser Übergang beim Jobwechsel bedeutet auch, dass offene Ansprüche präzise dokumentiert werden müssen. Der alte Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung auszustellen.
Nachweiserbringung: Dieses Dokument zeigt dem neuen Arbeitgeber schwarz auf weiß, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits genommen oder abgegolten wurden.
Doppelansprüche ausschließen: Sinn und Zweck dieser Bescheinigung ist es zu verhindern, dass Arbeitnehmer den gleichen Urlaubsanspruch beanspruchen – also beim alten Chef Urlaub machen oder auszahlen lassen und beim neuen Arbeitgeber nochmals den vollen Jahresurlaub einfordern.
Szenario B: Wechsel in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli)
Erfolgt der Austritt aus dem Unternehmen erst in der zweiten Jahreshälfte (und die Mindestwartezeit von sechs Monaten im laufenden Jahr ist erfüllt), greift eine andere Regelung des Bundesurlaubsgesetzes:
Voller Urlaubsanspruch: Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub gegenüber dem alten Arbeitgeber, selbst wenn sie das Unternehmen bereits im Juli oder August verlassen.
Die Weichenstellung: Hat der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden im Juli beispielsweise erst 10 Tage seines 30-tägigen Jahresurlaubs genommen, verbleiben 20 Tage.
Auszahlung (Urlaubsabgeltung):
Da diese restlichen 20 Tage wegen des Ausscheidens nicht mehr in Natura genommen werden können, ist der alte Arbeitgeber verpflichtet, sie finanziell abzugelten (auszuzahlen). Die Rolle des neuen Arbeitgebers:
Tritt der Beschäftigte am 1. August eine neue Stelle an, hat er dort prinzipiell ebenfalls Anspruch auf Urlaub. Da der alte Arbeitgeber den Jahresurlaub aber entweder in Natur gewährt oder abgegolten hat, schützt die genannte Urlaubsbescheinigung den neuen Chef: Er muss für dieses Kalenderjahr keinen doppelten Urlaub gewähren, da der Urlaubsanspruch bereits beim Vorgänger abgegolten wurde.
Haben Sie bei Ihrem Jobwechsel alle offenen Urlaubstage erfolgreich geltend machen können?
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