Wann ist ein Rechtsgeschäft ungültig?

Ein Rechtsgeschäft – wie beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine Schenkung – ist nicht immer rechtskräftig. In bestimmten Fällen gilt es als nichtig, also von Anfang an unwirksam. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt genau fest, unter welchen Umständen dies der Fall ist.

Grundlage ist § 134 BGB: Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, ist er in der Regel nichtig. Ein Beispiel wäre ein Vertrag, der gegen öffentliche Sicherheitsbestimmungen verstößt. Ebenso wichtig ist § 138 BGB, der die guten Sitten schützt. Ist ein Geschäft wucherisch – also ausgesprochen benachteiligend bei Ausnutzung einer Zwangslage –, wird es als sittenwidrig eingestuft und damit unwirksam.

Eine weitere Fallgrube ist die fehlende Form. Laut § 125 BGB müssen bestimmte Verträge schriftlich oder notariell beglaubigt werden. Fehlt diese Form, etwa bei einem Grundstückskauf, ist das Geschäft nichtig – selbst wenn beide Parteien sich einig waren. Auch die formelle Anfechtung spielt eine Rolle: Wer unter Täuschung oder Drohung unterschreibt, kann das Geschäft gemäß § 142 BGB anfechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt der Vertrag als von vornherein nichtig.

Kurz gesagt: Ein Rechtsgeschäft hält nur, wenn es legal, sittenkonform, formgerecht und freiwillig zustande gekommen ist. Ansonsten droht die Nichtigkeit – mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten.

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