Behält man mit einer Generalvollmacht seine Selbstbestimmung?

Viele Menschen sorgen rechtzeitig für den Ernstfall vor und verfassen eine Vorsorgevollmacht. Dennoch hält sich hartnäckig ein weit verbreitetes Missverständnis: Ist eine Person bei einer Generalvollmacht entmündigt? Die klare Antwort lautet: Nein. Die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht bedeutet keineswegs den Verlust der eigenen Rechte oder eine Entmündigung.

Rechtlich gesehen existiert der Begriff der „Entmündigung“ im deutschen Recht seit 1992 nicht mehr. Wer einer Vertrauensperson eine Vollmacht ausstellt, bleibt weiterhin voll geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie können nach wie vor eigene Verträge abschließen, Bankgeschäfte tätigen und medizinische Entscheidungen treffen, solange Sie geistig dazu in der Lage sind.

Die bevollmächtigte Person wird durch das Dokument lediglich dazu befugt, neben Ihnen und in Ihrem Namen zu handeln. Sie geben Ihre eigenen Rechte nicht ab, sondern räumen einer Vertrauensperson einen Handlungsspielraum ein, falls Sie Unterstützung benötigen oder vorübergehend handlungsunfähig sind.

Zudem bleibt eine Vollmacht flexibel: Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie diese jederzeit ändern oder widerrufen. Mit einer rechtzeitigen Vorsorge behalten Sie somit selbst die Kontrolle und vermeiden, dass im Ernstfall ein vom Gericht bestellter Betreuer Ihre Angelegenheiten übernimmt.

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