Wann ist eine Schenkung wirksam?

Wer einem anderen etwas schenken möchte, sollte wissen: Nicht jede Zusage reicht aus, um eine Schenkung rechtlich verbindlich zu machen. Grundsätzlich ist eine Handschenkung – also die sofortige Übergabe eines Gegenstands mit der klaren Absicht, ihn zu verschenken – bereits durch eine mündliche Erklärung wirksam. Gibt beispielsweise eine Großmutter ihrem Enkel spontan eine Uhr in die Hand und sagt: „Das ist für dich“, so ist die Schenkung vollzogen – ohne Formvorschriften.

Doch Vorsicht: Wird die Schenkung nur versprochen, etwa mit den Worten „Ich schenke dir mein Auto – aber erst nächsten Monat“, liegt noch keine vollständige Schenkung vor. In diesem Fall spricht man von einer vertraglichen Zusage, und hier greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 518 BGB muss ein solcher Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden, um gültig zu sein. Fehlt die notarielle Form, ist die Zusage unwirksam – egal wie ehrlich gemeint sie war.

Das Ziel dieser Regelung ist klar: Der Gesetzgeber möchte sorgfältige Überlegung sicherstellen, besonders bei größeren Vermögensverschiebungen. Wer also etwa ein Haus oder Bargeld versprechen möchte, sollte den Notar einschalten, um späteren Streit zu vermeiden.

Ein kurzer Handschlag reicht also nur, wenn das Geschenk sofort und tatsächlich übergeben wird. In allen anderen Fällen gilt: Ohne Notar – keine Schenkung. Wer auf Nummer sicher gehen will, berät sich besser frühzeitig mit einem Fachanwalt oder Notar.

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