Was ist ein Auftrag – und ist er auch ein Vertrag?

Die Frage, ob ein Auftrag auch als Vertrag gilt, ist keine reine Formsache – sie betrifft die Grundlage vieler geschäftlicher Beziehungen. Ja, ein Auftrag ist nach deutschem Recht tatsächlich ein Vertrag, genauer gesagt ein sogenannter Werkvertrag oder Dienstvertrag, je nach Art der Leistung.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Auftrag in den Paragraphen 662 bis 675 geregelt. Danach kommt ein Auftrag zustande, wenn sich zwei Parteien – der Auftraggeber und der Auftragnehmer – auf die Erbringung einer bestimmten Leistung einigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Namen oder für den Auftraggeber eine Aufgabe zu erledigen, sei es handwerklich, organisatorisch oder beratend.

Wichtig ist der Unterschied zwischen der rechtlichen und der wirtschaftlichen Sicht: Rechtlich gesehen entsteht durch die Annahme des Auftrags ein bindender Vertrag, auch wenn dieser nicht schriftlich fixiert sein muss. Wirtschaftlich gesehen spricht man oft von einem „Auftrag“, sobald eine Bestellung eingeht – sei es mündlich, per E-Mail oder über ein Formular.

Ein typisches Beispiel ist ein Malerbetrieb, der beauftragt wird, die Fassade eines Hauses zu streichen. Sobald der Maler zustimmt, besteht ein vertraglicher Anspruch – beide Seiten haben Rechte und Pflichten. Der Maler muss die Arbeit sorgfältig ausführen, der Hausbesitzer muss die vereinbarte Vergütung zahlen.

Ein Auftrag ist also mehr als nur eine Anweisung: Er ist eine verbindliche Vereinbarung mit rechtlicher Tragweite. Wer Aufträge gibt oder annimmt, sollte sich dessen bewusst sein – spätere Streitigkeiten lassen sich so oft vermeiden.

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