Kann ein Vertrag durch Schweigen zustande kommen?
Ein Vertrag kann tatsächlich durch Schweigen zustande kommen – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Viele Menschen glauben, dass man immer ausdrücklich zustimmen muss, damit ein Vertrag gültig ist. Doch das Gesetz sieht in manchen Fällen anders vor.
Grundsätzlich gilt: Wer ein Angebot erhält, muss nicht automatisch antworten. Wenn es sich jedoch um ein sogenanntes Angebot zur Geschäftsbesorgung handelt und die betroffene Person nichts dagegen unternimmt, kann ihr Schweigen als Zustimmung gelten. Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer gesagt in § 362 Abs. 1 BGB.
Ein typisches Beispiel ist die unerwartete Lieferung von Waren, etwa Zeitschriften oder Produkten, zu denen man nie eine Bestellung aufgegeben hat. Wenn der Empfänger das Paket behält und nicht sofort widerspricht, kann das rechtlich als Annahme des Angebots gewertet werden – und damit entsteht ein Vertrag. In der Praxis bedeutet das: Wer etwas kostenlos angeboten bekommt, sollte es nicht stillschweigend nutzen, wenn er nicht zahlen möchte.
Wichtig ist jedoch: Diese Regel gilt nur, wenn klar ist, dass der Empfänger das Angebot kennt und genügend Zeit hatte, darauf zu reagieren. Außerdem müssen Umstände vorliegen, aus denen man auf eine Einwilligung schließen kann. Reines, passives Schweigen reicht nicht immer aus – aber in bestimmten Situationen durchaus.
Deswegen gilt: Wenn man etwas erhält, das man nicht bestellt hat, ist es sicherer, sich klar abzumelden. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail mit Ablehnung genügt – und verhindert unliebsame Überraschungen auf der nächsten Rechnung.
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