Kann eine Schenkung durch Erben angefochten werden?

Ja, in bestimmten Fällen können Erben eine Schenkung anfechten – allerdings nicht einfach so, nur weil sie mit der Verteilung unzufrieden sind. Die Anfechtung ist nur dann möglich, wenn die Schenkung gegen die Grundsätze des guten Rechts verstößt.

Ein typischer Fall liegt vor, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod Vermögen verschenkt, um seinen vertraglich festgelegten Pflichten zu entziehen. Hat jemand beispielsweise einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem er einem Verwandten einen bestimmten Anteil am Erbe zusichert, dann darf er dieses Versprechen nicht durch vorweggenommene Schenkungen unterlaufen.

Wenn also offensichtlich ist, dass der Erblasser mit den Schenkungen den anderen Teil des Erbvertrags schädigen oder seine Verpflichtungen aushebeln wollte, spricht man von einem Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Ein solches Verhalten ist unzulässig, selbst wenn die Schenkung formal korrekt durchgeführt wurde. Das Gericht kann dann die Schenkung für ungültig erklären, sodass das verschenkte Gut wieder in den Nachlass einfließt.

Wichtig ist: Nicht jede Schenkung ist anfechtbar. Wer beispielsweise aus freien Stücken und ohne schlechte Absicht ein Geschenk macht, handelt in der Regel rechtens. Die Grenze verläuft dort, wo die Schenkung missbräuchlich eingesetzt wird, um vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zu umgehen.

Für Erben heißt das: Wer meint, durch frühe Schenkungen benachteiligt worden zu sein, sollte prüfen lassen, ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt – am besten mit Unterstützung eines erfahrenen Rechtsanwalts.

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