Kann ein Erbe eine Schenkung anfechten?
Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, fragen sich die Erben oft, ob sie dagegen vorgehen können – besonders, wenn sie später im Nachlass weniger erhalten, als erwartet. Die Antwort ist: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen und meist nur innerhalb einer begrenzten Frist.
Ein Erbe kann eine Schenkung nicht beliebig lange anfechten. Die Frist beträgt in der Regel zehn Jahre. Wann diese zehn Jahre beginnen, ist entscheidend: Sie läuft erst mit dem Erbfall – also dem Tod des Schenkers – und nicht etwa mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Das bedeutet: Wer erst nach dem Tod des Verwandten von der Schenkung erfährt, hat ab diesem Zeitpunkt die Chance, sie innerhalb der zehn Jahre anzufechten.
Doch nicht jede Schenkung ist betroffen. Nur wenn der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten etwas geschenkt hat, das in den Pflichtteilsanspruch fällt, kann dieser zurückgefordert werden. Denken Sie an ein teures Auto, das an einen Freund übergeben wurde, oder eine größere Geldsumme an einen Dritten. In solchen Fällen kann ein enterbter oder benachteiligter Erbe geltend machen, dass ihm etwas vom Erbe vorenthalten wurde.
Wichtig ist auch: Die Frist von zehn Jahren gilt nicht, wenn der Erblasser die Schenkung selbst anfechten wollte – etwa wegen arglistiger Täuschung oder unter vermindertem Entscheidungsfähigkeitsgrad. Dann greifen andere Regeln. Doch als Erbe steht einem in der Regel nur der Anspruch auf Herausgabe im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu.
Fazit: Wer als Erbe eine Schenkung anfechten will, sollte schnell handeln und sich rechtzeitig beraten lassen, bevor die Frist endgültig verstreicht.
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