Kann ein lebenslanges Wohnrecht wieder aufgehoben werden?
Ein lebenslanges Wohnrecht bietet Sicherheit – doch was, wenn sich die Umstände ändern? Viele fragen sich, ob eine solche Vereinbarung rückgängig gemacht werden kann. Die Antwort ist: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen und stets mit der richtigen Form.
Der Weg führt immer über den Notar.Ein lebenslanges Wohnrecht ist im Grundbuch eingetragen, meist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II. Um es zu löschen, reicht kein mündlicher Abschluss oder eine einfache Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus. Beide Seiten – also der Rechtsinhaber und der Eigentümer – müssen einer Löschung zustimmen. Diese Einigung muss dann notariell beurkundet werden.
Erst danach kann der Notar den Antrag auf Löschung beim Grundbuchamt stellen. Erst mit der offiziellen Eintragung im Grundbuch gilt die Aufhebung als vollzogen. Bis dahin bleibt das Wohnrecht rechtlich bestehen – auch wenn die Person das Haus längst verlassen hat.
Es gibt Ausnahmen: In seltenen Fällen kann ein Gericht das Wohnrecht aufheben, etwa bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Doch das ist die Ausnahme, kein Regelfall. Meistens läuft alles über das Einvernehmen der Beteiligten.
Wichtig ist: Wer ein Wohnrecht aufheben möchte, sollte frühzeitig mit dem anderen Teil sprechen und sich rechtlich beraten lassen. Ein Notar oder Anwalt hilft, Fehler zu vermeiden und den Prozess reibungslos ablaufen zu lassen.
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