Kann man sich „nach unbekannt“ abmelden?

Die Formulierung „nach unbekannt abmelden“ taucht immer wieder im Zusammenhang mit der Ummeldung auf – doch was bedeutet sie eigentlich? Tatsächlich handelt es sich dabei nicht um eine offizielle Meldeoption, sondern um einen umgangssprachlichen Begriff für Fälle, in denen jemand seine Wohnung verlässt, ohne sich ordnungsgemäß abzumelden. Das ist ein Verstoß gegen die Meldepflicht.

Wenn eine Person ihre neue Adresse nicht angibt und die alte Wohnung ohne formelle Abmeldung verlässt, wird sie oft als „nach unbekannt verzogen“ geführt. Die zuständige Meldebehörde kann dann im Melderegister vermerken, dass der oder die Betreffende nicht mehr am alten Wohnort gemeldet ist, ohne zu wissen, wohin die Person gezogen ist.

Ein wichtiges Prinzip dabei: Wer sich später wieder anmelden möchte, darf nicht wegen der vorherigen „Abmeldung nach unbekannt“ abgewiesen werden. Das ist rechtlich klar geregelt. Jede Meldebehörde ist verpflichtet, eine neue Anmeldung entgegenzunehmen – unabhängig davon, ob die letzte Abmeldung ordnungswidrig erfolgt ist.

Dennoch lohnt es sich, die Meldepflicht ernst zu nehmen. Wer innerhalb von zwei Wochen nach Bezug einer neuen Wohnung nicht anmeldet, riskiert ein Bußgeld. Das Gleiche gilt, wenn man die alte Wohnung verlässt, ohne sich abzumelden. Wer also umzieht, sollte sowohl die Abmeldung als auch die Anmeldung fristgerecht erledigen – um Ärger mit Behörden und unnötige Komplikationen zu vermeiden.

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