Sind Möbel Teil des Zugewinnausgleichs bei einer Scheidung?

Bei einer Trennung oder Scheidung stehen Ehepaare oft vor der Frage, wie das Vermögen und die Einrichtung aufgeteilt werden. Besondere Unklarheit herrscht häufig darüber, ob Möbel und Haushaltsgeräte in den finanziellen Zugewinnausgleich einfließen.

Die rechtliche Grundregel lautet: Gemeinsamer Hausrat gehört grundsätzlich nicht in den Zugewinnausgleich. Gegenstände wie Sofas, Betten, Küchengeräte oder Fernseher, die für die gemeinsame Lebensführung genutzt wurden, werden bei der Berechnung des Vermögenszugewinns nicht als Geldwert berücksichtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in Grundsatzentscheidungen (u. a. FamRZ 1984, 144 ff.) klargestellt.

Der Grund für diese Regelung ist pragmatischer Natur: Für die Verteilung der Einrichtung existiert im Familienrecht ein eigenes Verfahren, die sogenannte Hausratsteilung. Eine zusätzliche Berechnung im Zugewinnausgleich würde zu komplizierten Doppelbewertungen und Streitigkeiten über den Gebrauchtmarktwert von Alltagsgegenständen führen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Gehörte ein Möbelstück einem Partner bereits vor der Ehe oder handelt es sich um wertvolle Luxus- und Anlagegegenstände wie teure Antiquitäten oder Kunstwerke, zählen diese meist nicht zum gewöhnlichen Hausrat. In solchen Fällen kann der Wert für das jeweilige Endvermögen relevant sein. Für das klassische Mobiliar gilt jedoch: Aufteilen statt Verrechnen.

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