Wann fällt Schenkungssteuer bei einem Grundstück an?
Wenn ein Grundstück verschenkt wird, entsteht die Schenkungssteuer nicht schon mit dem Abschluss des Notarvertrags, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung. Entscheidend ist, dass die Zuwendung vollzogen und die Vermögensverschiebung endgültig ist. Das bedeutet: Der Beschenkte muss über das Grundstück frei verfügen können – also rechtlich und tatsächlich im Besitz ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Entstehung der Schenkungssteuer dann gegeben ist, wenn der Beschenkte das erhält, was ihm zugesagt wurde – im Fall eines Grundstücks also die volle rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht. Das ist in der Regel nach Eintragung im Grundbuch der Fall. Erst dann ist der Übertragungsvorgang abgeschlossen und die Schenkung steuerwirksam.
Es reicht also nicht aus, dass Schenker und Beschenkter sich einig sind und einen Vertrag beim Notar schließen. Solange das Grundstück nicht vollständig übertragen ist, entsteht noch keine Steuerpflicht. Auch wenn der Schenker weiter im Haus wohnt oder Nutzungsrechte behält, kann dies die Steuerentstehung hinauszögern – bis die tatsächliche Verfügungsfreiheit beim Beschenkten vollständig gegeben ist.
Die Steuer bemisst sich nach dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung und unter Berücksichtigung eventueller Freibeträge – beispielsweise bei Schenkungen innerhalb der Familie. Wer ein Grundstück verschenkt, sollte daher den genauen Zeitpunkt der Übertragung genau im Blick behalten, um die Steuerfolgen richtig einzuschätzen.
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