Was bedeutet §28 Abs. 2 AufenthG?
Wenn ein Ausländer mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach wenigen Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis – die sogenannte Niederlassungserlaubnis – erhalten. Dies regelt der §28 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Danach hat der Ausländer in der Regel einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Partner im Bundesgebiet fortbesteht. Wichtig ist, dass die Beziehung auch tatsächlich weiterhin besteht und nicht nur auf dem Papier. Außerdem darf kein
Ein weiterer entscheidender Punkt ist die deutsche Sprache. Der Antragsteller muss über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, in der Regel auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Das zeigt, dass er sich im Alltag gut zurechtfindet und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann.
Während für viele andere Wege zur Niederlassung eine Wartezeit von fünf oder acht Jahren gilt, ist die Regelung nach §28 Abs. 2 besonders privilegiert. Sie soll die Integration von Partnern deutscher Staatsbürger erleichtern und die familiäre Zusammengehörigkeit im Land stärken. Vorausgesetzt natürlich, alle Voraussetzungen sind erfüllt – dann ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis keine Gnade, sondern ein Rechtsanspruch.
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