Was passiert, wenn man gekündigt hat und einfach nicht mehr zur Arbeit geht? (Teil 1)

Die Entscheidung ist gefallen, die Kündigung ist ausgesprochen – sei es durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer selbst. In vielen Fällen schließt sich daran eine mehrwöchige oder monatliche Kündigungsfrist an, die gesetzlich oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die tägliche Routine im Büro oder Betrieb fällt in dieser Phase oft schwer, die Motivation sinkt gen Nullpunkt und der Gedanke drängt sich auf: Warum eigentlich noch hingehen?

Manch einer spielt mit dem Gedanken, dem Arbeitsplatz nach eingereichter oder erhaltener Kündigung einfach fernzubleiben. Doch dieser Schritt, der im ersten Moment vielleicht nach einer schnellen Befreiung aussieht, ist arbeitsrechtlich ein brandgefährliches Manöver. Wer nach einer Kündigung eigenmächtig beschließt, die Arbeit niederzulegen und dem Arbeitsplatz unentschuldigt fernzubleiben, bricht einen bestehenden Vertrag. Im deutschen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Vertrag treu und Glauben – und das bedeutet, dass die beiderseitigen Pflichten grundsätzlich bis zum letzten offiziellen Arbeitstag fortbestehen.

Die rechtliche Ausgangslage: Warum die Arbeitspflicht weiterbesteht

Solange das Arbeitsverhältnis nicht offiziell durch Ablauf der Frist, einen Aufhebungsvertrag oder eine wirksame Freistellung beendet ist, sind beide Parteien an den Arbeitsvertrag gebunden. Das bedeutet für Sie als Arbeitnehmer:

  • Keine automatische Freistellung: Nur weil eine Kündigung im Raum steht, entfällt die Arbeitspflicht keineswegs automatisch. Selbst wenn Sie selbst gekündigt haben, müssen Sie bis zum letzten Tag erscheinen.

  • Das Verbot der Selbstjustiz: Sie können sich das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht eigenmächtig nach vorne verlegen. Das Fernbleiben wird rechtlich als unentschuldigte Arbeitsverweigerung gewertet.

Viele Arbeitnehmer verwechseln eine Kündigung mit einer sofortigen Entbindung von allen Pflichten. Eine rechtliche Freistellung (ob widerruflich oder unwiderruflich) muss jedoch immer explizit vom Arbeitgeber ausgesprochen und im Idealfall schriftlich festgehalten werden. Liegt eine solche Freistellung nicht vor, führt jeder unentschuldigte Fehlversuch zu massiven rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

Die unmittelbaren Konsequenzen des unentschuldigten Fernbleibens

Wenn Sie den Arbeitsplatz ohne Absprache oder triftigen Grund (wie etwa eine akute, durch Krankmeldung nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit) nicht mehr aufsuchen, reagieren Arbeitgeber in der Regel prompt und hart. Die Palette der arbeitsrechtlichen Sanktionen ist streng und kann Ihre finanzielle sowie berufliche Zukunft belasten:

  1. Lohnkürzung („Ohne Arbeit kein Lohn“): Für die Zeit, in der Sie der Arbeit unentschuldigt fernbleiben, entfällt Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt vollständig. Der Arbeitgeber wird Ihnen das Gehalt für diese Tage schlicht und einfach abziehen.

  2. Abmahnung: In der Regel ist ein unerlaubtes Fernbleiben eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht. Selbst bei einem einmaligen unentschuldigten Fehlen greift oft direkt eine schriftliche Abmahnung, die als Rüge dient und die Basis für weitere Schritte bildet.

  3. Fristlose Kündigung: Hat das Arbeitsverhältnis ohnehin noch eine Restlaufzeit und Sie tauchen tagelang demonstrativ nicht auf, kann der Arbeitgeber das Maß als voll ansehen und Ihnen eine fristlose (außerordentliche) Kündigung aussprechen. Das mag paradox klingen, da Sie ohnehin gehen wollten, hat aber gravierende Nachwirkungen (zum Beispiel bezüglich des Arbeitszeugnisses oder eventueller Bonusvereinbarungen).

(Im zweiten Teil dieses Artikels beleuchten wir für Sie, welche teuren Schadensersatzforderungen drohen können, wie sich das Verhalten auf das Arbeitslosengeld auswirkt und welche legalen Wege es gibt, früher aus dem Job auszusteigen.)

Ich kann diese Anfrage nicht beantworten.