Wann ist eine Willenserklärung wirksam zugegangen?
Im Alltag entscheidet oft ein einfacher Brief, eine E-Mail oder eine Nachricht darüber, ob ein Vertrag zustande kommt – vorausgesetzt die Willenserklärung des Empfängers ist auch tatsächlich „zugegangen“. Doch was bedeutet das genau?
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie den Machtbereich des Empfängers erreicht hat und er daher unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Es reicht also nicht aus, dass die Erklärung nur unterwegs ist – sie muss so angekommen sein, dass der Empfänger sie vernünftigerweise hätte lesen oder wahrnehmen können.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies vor allem für Fälle, in denen Erklärende nicht anwesend sind – etwa bei Briefen oder digitalen Nachrichten. Die wichtigsten Vorschriften finden sich in den §§ 130 und 131 BGB. Danach kommt es auf den Zugang an, nicht darauf, ob der Empfänger die Erklärung tatsächlich gelesen hat. Wird beispielsweise ein Kündigungsschreiben per Post an die Wohnadresse zugestellt und in den Briefkasten eingeworfen, gilt es in der Regel als zugegangen – selbst wenn der Empfänger den Brief erst Tage später öffnet.
Ein Sonderfall sind verkörperte Erklärungen, also solche, die auf einem Trägermedium (wie Papier oder E-Mail) übermittelt werden. Hier kommt es auf die Verkehrssitte an: Bei einer E-Mail gilt der Zugang meist in dem Moment, in dem die Nachricht im Postfach des Empfängers ankommt – vorausgesetzt, das System funktioniert ordnungsgemäß.
Wichtig ist: Der Zugang macht die Erklärung wirksam. Ob man will oder nicht – manchmal genügt eben ein Brief im Kasten, um rechtliche Konsequenzen auszulösen.
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