Wann Kinder und Jugendliche eigene Verträge schließen dürfen
In Österreich hängt die Geschäftsfähigkeit maßgeblich vom Alter ab. Kinder unter sieben Jahren gelten rechtlich als geschäftsunfähig. Sie dürfen lediglich geringfügige Alltagsgeschäfte tätigen, wie etwa den Kauf eines Eises. Zwischen sieben und 14 Jahren spricht man von unmündigen Minderjährigen, deren Handlungsspielraum weiterhin eng begrenzt ist.
Mit dem 14. Geburtstag erreichen Jugendliche die Stufe der mündigen Minderjährigen. Im Alter zwischen 14 und 18 Jahren besitzen sie eine erweiterte, aber nach wie vor beschränkte Geschäftsfähigkeit. Das Gesetz berücksichtigt hierbei, dass Jugendliche zwar selbstständiger werden, im Umgang mit Rechtsgeschäften jedoch meist noch keine umfassende Erfahrung besitzen.
Mündige Minderjährige dürfen bereits Verträge über Dienstleistungen schließen oder eigenes Geld ausgeben – zum Beispiel Einkünfte aus einem Ferialjob oder ihr Taschengeld –, solange dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird. Auch reine Vorteilsgeschäfte wie Geschenke dürfen sie eigenständig annehmen. Für weitreichende Verpflichtungen, Ratenkäufe oder Kredite ist allerdings bis zur vollendeten Volljährigkeit mit 18 Jahren weiterhin die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.
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