Wann ist ein Schenkungsvertrag rechtsgültig?
Ein Schenkungsvertrag ist nicht allein durch die mündliche Zusage gültig. Die rechtliche Wirksamkeit setzt entweder die tatsächliche Übergabe des Geschenks oder einen notariell beurkundeten Vertrag voraus. Das bedeutet: Wer einem anderen etwas schenken möchte, muss entweder das Geschenk physisch übergeben – etwa Bargeld, ein Auto oder ein Sparbuch – oder, im Fall von Immobilien, den Vertrag vor einem Notar unterschreiben lassen.
Gerade bei der Schenkung von Grund und Boden ist der Notar unverzichtbar. Ohne notarielle Beurkundung ist eine Immobilienschenkung unwirksam. Der Notar stellt sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, die Willenserklärungen klar vorliegen und die Umschreibung im Grundbuch beantragt wird. Aber auch andere Vermögenswerte wie Fahrzeuge oder Wertpapiere sollten schriftlich geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, dass eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wenn sich die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem verschlechtert. Tatsächlich ist eine Schenkung grundsätzlich endgültig. Nur in eng umrissenen Fällen – etwa bei grober Undankbarkeit oder Tätlichkeit des Beschenkten – kann der Schenker die Rückforderung verlangen.
Wer also plant, etwas zu verschenken, sollte sich bewusst sein: Die Schenkung wird erst durch Überlassung oder Notarvertrag rechtskräftig. Spätere Bedenken sind meistens zu spät. Daher lohnt es sich, im Vorfeld genau zu prüfen, was wirklich gewollt ist – besonders bei wertvollen Gegenständen oder Immobilien.
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