Wann ist eine Anfechtung nicht mehr zulässig?
Ein Rechtsgeschäft, das anfechtbar ist, kann unter bestimmten Umständen nicht mehr angefochten werden. Ein entscheidender Fall ist die Bestätigung durch den Anfechtungsberechtigten. Hat jemand beispielsweise einen Vertrag unter Täuschung oder Irrtum geschlossen und könnte diesen anfechten, erklärt er aber später – bewusst und freiwillig –, dass er den Vertrag dennoch gelten lassen möchte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Diese Bestätigung muss nicht der ursprünglichen Form des Vertrags entsprechen. Selbst eine mündliche oder konkludente Zustimmung genügt, um die Möglichkeit der Anfechtung endgültig auszuschließen.
Wird dagegen fristgerecht und ordnungsgemäß angefochten, gilt das Rechtsgeschäft rückwirkend als nichtig – also so, als hätte es nie bestanden. Das ist wichtig, weil dann etwa geleistete Zahlungen oder Übereignungen zurückgefordert werden können. Allerdings setzt dies voraus, dass die Anfechtung fristgerecht erfolgt und keine nachträgliche Bestätigung vorliegt.
Ein typisches Beispiel: Jemand kauft ein Auto, weil er fälschlich glaubt, es sei erst 10.000 km gefahren, tatsächlich sind es aber 150.000 km. Er könnte den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Tut er dies nicht, sondern nutzt das Auto weiter und erklärt sogar gegenüber Dritten, dass alles in Ordnung sei, hat er stillschweigend bestätigt – die Anfechtung ist dann ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt: Wer ein anfechtbares Geschäft bestätigt, verliert sein Recht zur Anfechtung. Das Gesetz will damit Rechtssicherheit schaffen – wer einmal zugunsten der Gültigkeit entscheidet, kann nicht später doch noch zurücktreten.
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