Wann gilt Schweigen als Annahme?
Im Alltagsgeschäft passiert es oft: Eine Bestellung wird per E-Mail oder Brief bestätigt, der Empfänger sagt nichts dazu – und das Geschäft läuft trotzdem weiter. Doch ab wann gilt solches Schweigen als rechtliche Annahme des Vertrags?
Grundsätzlich muss eine Willenserklärung – etwa die Annahme eines Angebots – ausdrücklich erfolgen. Doch es gibt Ausnahmen. Wenn sich beispielsweise zwei Unternehmen bereits länger kennen und immer wieder auf vertrauensvoller Basis zusammenarbeiten, darf Schweigen unter bestimmten Umständen als Zustimmung gelten. Das ist zwar nicht gesetzlich verankert, sondern beruht auf sogenanntem Gewohnheitsrecht.
Das bedeutet: Wenn in der Branche oder zwischen den Vertragspartnern die übliche Praxis ist, dass eine Bestätigung per Schreiben als verbindlich gilt und der Empfänger nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht, kann sein Schweigen als Annahme gewertet werden. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat solche Fälle bereits anerkannt, vor allem im kaufmännischen Verkehr.
Wichtig ist jedoch: Dies funktioniert nur, wenn klar ist, dass eine Reaktion erwartet wird, und wenn die Vertragslage dies nahelegt. Reine Passivität ohne Hintergrundwissen oder Vereinbarung reicht nicht aus. Auch bei Privatpersonen gilt grundsätzlich: Schweigen ist kein Einverständnis.
Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte daher schriftlich reagieren – entweder mit Zustimmung oder mit einer klaren Absage. So vermeidet man Missverständnisse und mögliche rechtliche Konsequenzen.
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