Nebentätigkeit anmelden: Das müssen Sie beachten
Viele Beschäftigte möchten sich durch einen Nebenjob etwas dazuverdienen oder neuen Interessen nachgehen. Doch wann muss die zweite Stelle eigentlich beim Hauptarbeitgeber gemeldet werden? Der erste Schritt führt meist über den Arbeitsvertrag oder den Anwendbaren Tarifvertrag. Oft ist dort ausdrücklich geregelt, ob eine Nebentätigkeit vorab angezeigt oder genehmigt werden muss.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 11. Dezember 2001 entschieden, dass die Nebentätigkeit erlaubt werden muss, solange keine berechtigten betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Dennoch sollten Sie den Arbeitgeber immer rechtzeitig informieren, um Missverständnisse oder Abmahnungen zu vermeiden.
Ein Verbot ist nur in konkreten Ausnahmefällen zulässig: Beispielsweise wenn Sie bei einem direkten Konkurrenzunternehmen arbeiten wollen, die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten werden oder Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptjob leidet. Auch während des Erholungsurlaubs oder einer Krankschreibung ist eine Nebentätigkeit unzulässig. Wer die Nebentätigkeit offen anspricht und die gesetzlichen Vorgaben einhält, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
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