Wann verfällt mein Resturlaub?
Urlaub muss nicht immer bis zum Ende des Jahres verbraucht werden. Wer seine gesetzlichen Urlaubstage im laufenden Jahr nicht vollständig nimmt, kann sie unter bestimmten Bedingungen in das nächste Jahr übertragen. Allerdings gilt: Bis spätestens zum 31. März des Folgejahres muss der Resturlaub genommen werden, sonst verfällt er.
Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach hat der Arbeitnehmer die Chance, seinen angesammelten Urlaub aus dem Vorjahr noch zu Beginn des neuen Jahres zu nutzen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat ihn rechtzeitig über die Verfallfrist hingewiesen und die Urlaubnahme ermöglicht. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise im Januar oder Februar nicht genug Möglichkeiten schafft, kann der Urlaubsanspruch unter Umständen auch darüber hinaus bestehen bleiben.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt allerdings eine neue Regelung gemäß der EU-Richtlinie zum Arbeitsrecht. Danach kann der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche nicht automatisch verfallen, selbst nach dem 31. März. Er muss dann bis Ende des laufenden Kalenderjahres genommen werden, sonst kann er geltend gemacht werden – auch im Kündigungsschutzverfahren.
Ob und wie lange Resturlaub weiter besteht, hängt also vom Arbeitsverhältnis, der individuellen Vereinbarung und der konkreten Situation ab. Wer unsicher ist, sollte daher frühzeitig mit seinem Arbeitgeber sprechen oder sich beraten lassen. Wer seinen Urlaub nicht rechtzeitig nimmt, riskiert unter Umständen, ihn zu verlieren – doch nur, wenn alle Voraussetzungen für den Verfall erfüllt sind.
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