Wann das Arbeitsamt keine Krankenversicherung zahlt
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie in der Regel automatisch gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Das bedeutet: Die Krankenversicherung wird normalerweise vom Arbeitsamt für Sie übernommen. Doch es gibt Ausnahmen.
Wichtig: Wer in den fünf Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich krankenversichert war, sondern privat versichert war, kann sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt keine Beiträge mehr – weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Sie müssen dann selbst für Ihren Versicherungsschutz sorgen.
Das ist vor allem für ehemalige Selbstständige oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst relevant, die bereits privat versichert waren. Wer sich befreien lässt, muss die Beiträge für die private Krankenversicherung vollständig selbst tragen – das kann teuer werden. Deshalb lohnt es sich, vor einer Entscheidung genau zu prüfen, ob die Befreiung wirklich sinnvoll ist.
Grundsätzlich gilt: Wer gesetzlich versicherungspflichtig bleibt, profitiert von der Beitragsübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem letzten versicherten Einkommen. In der Regel zahlt das Arbeitsamt den Arbeitgeberanteil, während Sie als Arbeitloser den Arbeitnehmeranteil aus Ihrem Arbeitslosengeld tragen.
Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder einer unabhängigen Beratungsstelle informieren. Falsche Entscheidungen können langfristig teuer werden – besonders im Krankheitsfall.
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