Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit im Vergleich

Wer eigene Angelegenheiten rechtlich regeln möchte, trifft im Zivilrecht auf verschiedene Begriffe zur Handlungsfähigkeit. Besonders im Erbrecht und bei der Vorsorge spielen die Geschäftsfähigkeit und die Testierfähigkeit eine zentrale Rolle, unterscheiden sich jedoch in ihren Voraussetzungen und Anwendungsbereichen.

Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die allgemeine Fähigkeit einer Person, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen. Wer voll geschäftsfähig ist, kann Verträge eingehen, Käufe tätigen oder zweiseitige Vereinbarungen treffen. Der Gesetzgeber verlangt diese allgemeine Geschäftsfähigkeit auch für grundlegende vorsorgliche Dokumente wie einen Erbvertrag oder eine Vorsorgevollmacht. Hierbei stehen der Schutz vor unüberlegten Verpflichtungen und das Verständnis komplexer Rechtsfolgen im Vordergrund.

Die Testierfähigkeit ist dagegen eine Sonderform, die sich speziell auf das Errichten, Ändern oder Aufheben eines Testaments bezieht. Um ein rechtswirksames Testament zu verfassen, muss der Erblasser verstehen, welche Entscheidungen er über seinen Nachlass trifft und wer davon betroffen ist. Er muss in der Lage sein, seine Anordnungen frei von der Beeinflussung Dritter zu treffen. Ein wesentlicher Unterschied liegt oft auch im Mindestalter: Während die volle Geschäftsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt, können Jugendliche unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem 16. Lebensjahr ein Testament errichten.

Kurz gesagt: Während für Verträge und Vollmachten die allgemeine Geschäftsfähigkeit vorliegen muss, reicht für die eigenhändige Regelung des letzten Willens im Testament die spezifische Testierfähigkeit aus.

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