Scheingeschäft vs. Scherzgeschäft: Was ist der Unterschied?

Im Alltag kommt es oft zu mündlichen Zusagen oder scherzhaften Vereinbarungen, die rechtlich keine Folgen haben sollen. Doch im Recht unterscheidet man klar zwischen einem Scheingeschäft und einem Scherzgeschäft – mit teils weitreichenden Konsequenzen.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn zwei Parteien nur den Schein eines Rechtsgeschäfts erzeugen wollen, tatsächlich aber keine rechtliche Wirkung anstreben. Beide Seiten vereinbaren zum Beispiel, dass ein Auto „verkauft“ wird, obwohl kein Geld fließt und die Übergabe nur vorgegaukelt wird. Solche Fälle tauchen oft auf, um Dritte zu täuschen – etwa, um Schuldnern gegenüber Vermögen zu verheimlichen. Laut § 117 BGB ist ein Scheingeschäft nichtig. Das bedeutet: Es ist von vornherein rechtswirksamlos, und Dritte können die fehlende Ernsthaftigkeit nicht einfach ignorieren.

Ganz anders ist das Scherzgeschäft. Hier sagt jemand im Spaß etwas wie: „Ich verkauf dir mein Haus für einen Euro!“ – ohne jede ernsthafte Absicht. Wer das Angebot annimmt, kann normalerweise nichts erwirken, weil nach außen hin klar war, dass es nur ein Witz war. Der Unterschied zum Scheingeschäft liegt also darin, dass beim Scherzgeschäft keine echte Einigung beider Seiten besteht, während beim Scheingeschäft genau diese geheime Übereinkunft, rechtlich nichts zu bewirken, gerade die Grundlage ist.

Die Grenzen sind fein, und die Rechtsprechung prüft sorgfältig, was tatsächlich gemeint war. Wer Verträge abschließt, sollte daher immer klarstellen, was ernst gemeint ist – und was nicht.

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