Motivirrtum im deutschen Recht – Wann zählt eine Absicht nicht?

Im Alltag treffen wir ständig vertragliche Entscheidungen: Wir kaufen ein, mieten Wohnungen oder schließen Dienstleistungsverträge ab. Doch was passiert, wenn uns bei einer Erklärung ein entscheidender Irrtum unterläuft – nicht über das, was wir sagen, sondern über den Grund dafür?

Genau hier kommt der sogenannte Motivirrtum ins Spiel. Laut § 119 Abs. 1 BGB kann ein Rechtsgeschäft angefochten werden, wenn bei der Erklärung ein Irrtum über eine Eigenschaft des Gegenstands vorliegt. Doch Vorsicht: Nicht jeder falsche Gedanke führt zur Anfechtung. Der Motivirrtum tritt ein, wenn jemand zwar genau weiß, was er sagt, sich aber über die Gründe für seine Entscheidung irrt. Zum Beispiel: Jemand kauft ein altes Gemälde, weil er glaubt, es stamme von einem berühmten Künstler – tatsächlich ist es aber nur eine Kopie. Der Irrtum betrifft hier nicht den Kaufvertrag selbst, sondern den Beweggrund dafür.

Entscheidend ist: Der Irrtum muss im Vordergrund stehen und maßgeblich für den Vertrag sein. Wenn aber der andere Vertragspartner nichts von dieser Annahme wusste und sie auch nicht zum Vertragsinhalt gemacht wurde, bleibt der Vertrag oft gültig. Anders wäre es, wenn ausdrücklich zugesichert worden wäre, dass das Bild vom Meister stammt – dann läge kein Motivirrtum, sondern ein Eigenschaftsirrtum vor (§ 119 Abs. 2 BGB).

Kurz gesagt: Der Gesetzgeber schützt zwar vor entscheidenden Fehleinschätzungen, aber nicht vor jedem falschen Bauchgefühl. Wer sich auf eine Vermutung verlässt, trägt das Risiko – sofern sie nicht Teil des Vertrags wurde.

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