Was regelt der § 28 Abs. 1 AufenthG?

Der § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten können. Diese Vorschrift ist besonders wichtig für die Familienzusammenführung und stellt sicher, dass enge Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen legal im Land leben dürfen.

Demnach kann ein ausländischer Ehepartner eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn die Ehe echt und dauerhaft ist. Gleiches gilt für das minderjährige, ledige Kind eines deutschen Elternteils. In diesem Fall muss das Kind noch nicht volljährig sein und darf nicht verheiratet sein. Auch der Elternteil eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes kann unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben – allerdings nur, wenn er die Personensorge für das Kind ausübt.

Wichtig ist, dass die Regelung nicht automatisch greift. Es müssen ausreichende Lebensmittel, eine passende Wohnung und ein funktionierendes Familiensetting nachgewiesen werden. Zudem darf kein Ausreiseverbot oder ein Einreiseverbot bestehen. Die Behörden prüfen jeden Fall individuell, auch im Hinblick auf mögliche Missbrauchsfälle.

Im Gegensatz zu anderen Familiengründen, wie beispielsweise der Einreise von Großeltern oder erwachsenen Kindern, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG in der Regel anspruchsbasiert – das heißt, die Behörden müssen die Genehmigung erteilen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Rechtsgrundlage ist daher ein wichtiger Pfeiler des deutschen Migrationsrechts und stärkt das Recht auf Familie im Sinne der Verfassung.

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