Was bleibt nach Unterhaltspflicht übrig? Der notwendige Selbstbehalt

Wenn jemand Unterhalt zahlen muss, darf er dennoch nicht auf Kosten seiner eigenen Existenz gehen. Deshalb sieht das Gesetz einen sogenannten notwendigen Selbstbehalt vor – also den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, um selbst ein menschenwürdiges Leben führen zu können.

Seit 2024 beträgt dieser Eigenbedarf für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.450 Euro monatlich. Im Jahr 2023 lag er noch bei 1.370 Euro. Wer nicht erwerbstätig ist – etwa arbeitslos oder im Ruhestand –, darf einen etwas geringeren Betrag behalten: aktuell 1.200 Euro (2023: 1.120 Euro). Diese Beträge stellen sicher, dass die grundlegenden Lebensbedürfnisse gedeckt sind, ohne dass die Person auf Sozialleistungen angewiesen ist.

In diesen Summen ist auch ein Pauschalbetrag für Wohnkosten enthalten: 520 Euro reichen für die Warmmiete einschließlich Neben- und Heizkosten. Wer darüber hinaus mehr zahlt, muss diesen Mehrbetrag in der Regel selbst tragen – es sei denn, besondere Umstände sprechen dafür, höhere Kosten anzuerkennen.

Der Selbstbehalt ist wichtig, um eine gerechte Balance zwischen der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und dem Recht auf ein eigenständiges Leben zu gewährleisten. Gerade bei mehreren Unterhaltsverpflichtungen oder engen finanziellen Verhältnissen kann dieser Betrag entscheidend sein, um Überschuldung zu vermeiden.

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