Was passiert mit dem Wohnrecht nach dem Tod der Mieterin?

Wenn eine Mieterin verstirbt, endet in der Regel auch das Wohnrecht mit ihrem Tod. Das bedeutet: Das Mietverhältnis erlischt automatisch, sofern keine besonderen Regelungen – wie beispielsweise ein auf Dauer eingeräumtes Wohnrecht für eine andere Person – im Mietvertrag oder im Erbvertrag festgelegt wurden.

Die Erben der Verstorbenen werden zwar Rechtsnachfolger hinsichtlich des Eigentums an den im Haushalt befindlichen Gegenständen, aber nicht automatisch Mieter. Das Wohnrecht selbst kann nicht vererbt werden. Anders wäre es nur, wenn im Mietvertrag ein unbefristetes, übertragbares Wohnrecht eingeräumt wurde – etwa für einen Ehepartner oder eine Pflegeperson.

Die Wohnung muss daher fristgerecht geräumt werden. Die Erben sind verantwortlich für die Entrümpelung und müssen den Vermieter über den Tod informieren. In manchen Fällen kann der Vermieter die Räumung gerichtlich einfordern, wenn keine klare Absprache getroffen wird.

Wichtig ist auch: Die Erben haften grundsätzlich nur mit dem Erbenvermögen, also nicht mit ihrem Privatvermögen, für eventuelle Rückstände – sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Eine schnelle Prüfung der rechtlichen Lage ist daher ratsam.

Um Komplikationen zu vermeiden, sollte man schon zu Lebzeiten Vorsorge treffen – etwa durch eine schriftliche Regelung für den Todesfall. So kann Unklarheiten und Streit vorgebeugt werden.

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