Was passiert mit ungenutztem Urlaub zum Jahresende?

Wenn das Jahr dem Ende zugeht, fragen sich viele Beschäftigte: Was wird aus meinem noch nicht genommenen Urlaub? Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche oder 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche sollte innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Resturlaub verfällt normalerweise am 31. Dezember und kann danach nicht mehr nachträglich eingefordert werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen. In besonderen Fällen – etwa aus betrieblichen Gründen wie einer hohen Arbeitsbelastung im Unternehmen oder aus persönlichen, gesundheitlichen Gründen – kann der Urlaubsanspruch in das nächste Jahr übertragen werden. Wichtig ist dabei: Der Arbeitgeber muss zustimmen, und die Übertragung sollte im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem individuellen Schreiben geregelt sein.

Ein pauschaler Anspruch auf Übertragung oder Auszahlung von Resturlaub besteht nicht. Wer also bis Ende Dezember nicht alle Tage genommen hat, sollte sich rechtzeitig mit seinem Arbeitgeber absprechen. Gerade in Zeiten von Krankheit oder besonderer Beanspruchung am Arbeitsplatz ist es sinnvoll, frühzeitig zu klären, ob und wie Resturlaub berücksichtigt werden kann.

Einige Unternehmen gehen übrigens über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus und gewähren mehr freie Tage. Bei solchem Zusatzurlaub regelt oft der individuelle Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag, ob und bis wann dieser genommen werden muss. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen.

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