Was passiert mit noch bestehendem Urlaub bei Kündigung?

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, bleibt oft die Frage: Was wird aus den noch nicht genommenen Urlaubstagen? Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seinen angesammelten Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte daher, soweit die zeitlichen Rahmenbedingungen es zulassen, dafür sorgen, dass der Urlaub noch fristgerecht gewährt wird.

Manchmal ist es jedoch nicht mehr praktikabel, die Resttage tatsächlich auszunehmen – etwa bei kurzen Kündigungsfristen oder hohem Arbeitsaufkommen. In solchen Fällen greift der gesetzliche Schutz: Laut § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Arbeitgeber den noch nicht genommenen Urlaub finanziell ausgleichen. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält eine Abgeltung für die Tage, die er nicht mehr nehmen konnte.

Wichtig ist, dass dieser Anspruch nicht verfällt – auch nicht, wenn der Arbeitnehmer den Resturlaub nicht rechtzeitig beantragt hat. Solange der Anspruch bestand, muss er entweder erfüllt oder ausgezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Mitarbeiter kommt.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass ungenutzter Urlaub automatisch verfällt. Das ist falsch. Wer also beim Ausscheiden aus dem Unternehmen noch mindestens einen freien Tag übrig hat, hat in der Regel auch Anspruch auf Entschädigung. Es lohnt sich daher, den Überblick über die eigenen Urlaubsansprüche zu behalten und gegebenenfalls rechtzeitig nachzufragen.

Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Klarheit schaffen – besonders, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert.

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