Warum die 48-Stunden-Grenze wichtig ist

Wer neben seinem Hauptjob noch einen Nebenjob annimmt, sollte aufpassen: Die Gesamtarbeitszeit pro Woche darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das gilt unabhängig davon, ob man für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist. Der zweite Job darf die wöchentliche Grenze also nicht sprengen. Andernfalls kann der zweite Arbeitsvertrag unwirksam sein – so wie es das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil vom 19. Mai 2020 klargestellt hat.

Im betreffenden Fall arbeitete ein Beschäftigter hauptberuflich bereits viele Stunden – nahm dann aber zusätzlich einen Nebenjob auf. Zusammen lagen die Arbeitszeiten deutlich über der erlaubten Wochenhöhe. Das Gericht entschied: Der zweite Vertrag ist nichtig, da er gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Das Gesetz dient dem Gesundheitsschutz – Übermüdung, Dauerstress und gesundheitliche Schäden sollen verhindert werden.

Dabei gilt: Auch wenn beide Arbeitgeber nichts gegen die Überlänge einwenden, ist die Regel bindend. Lediglich in Ausnahmefällen – etwa bei freiwilligen Überstunden oder in bestimmten Branchen – können kurzfristige Überschreitungen erlaubt sein. Doch selbst dann darf die durchschnittliche Arbeitszeit über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen gerechnet 48 Stunden nicht übersteigen.

Wer nebenbei jobbt, sollte also genau hinschauen. Ein unüberlegter Nebenjob kann nicht nur gesundheitliche Risiken bergen, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Besser: Vorher prüfen, ob die Gesamtarbeitszeit im Rahmen bleibt – und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber sprechen. Gesundheit und Rechte gehören schließlich zusammen.

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