Welche Arten von Willenserklärungen gibt es?
Im Alltag entscheiden wir ständig, ob wir etwas kaufen, einen Vertrag schließen oder eine Zusage machen. Hinter all diesen Handlungen steht oft eine Willenserklärung – also der Ausdruck eines rechtlich relevanten Willens. Doch wie äußert man diesen Willen eigentlich?
Es gibt drei Arten, wie eine Willenserklärung erfolgen kann: ausdrücklich, konkludent oder durch Schweigen. Die ausdrückliche Form ist die bekannteste: Hier sagt oder schreibt jemand klar, was er will – etwa „Ich kaufe das Auto“ oder unterschreibt einen Kaufvertrag. Das ist unkompliziert und meist eindeutig.
Dann gibt es die konkludente Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Wille nicht in Worten, sondern durch Handlungen gezeigt wird. Ein typisches Beispiel: Jemand nimmt im Bus ein Ticket vom Automaten. Er sagt nichts, aber seine Handlung – das Bezahlen – gilt als Willenserklärung, einen Fahrschein erwerben zu wollen.
Die dritte Form ist das Schweigen als Willenserklärung. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Schweigen gilt normalerweise nicht als Zustimmung. Nur wenn besondere Umstände vorliegen – etwa eine bestehende Geschäftsbeziehung oder eine vorher schriftlich vereinbarte Regel –, kann Untätigkeit rechtlich als Zustimmung gewertet werden.
Wichtig ist: Bei allen drei Formen muss der äußere, objektive Tatbestand klar erkennbar sein. Das heißt, ein Beobachter muss aus der Äußerung oder Handlung erkennen können, dass jemand etwas Rechtsgeschäftliches bezweckt. Sonst fehlt die Grundlage für eine gültige Willenserklärung.
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