Was gehört zur Erbmasse – und was kann abgezogen werden?
Wenn jemand verstorben ist, geht sein gesamtes Vermögen auf die Erben über – doch nicht nur das, was er besessen hat, ist relevant, sondern auch, was er geschuldet hat. Unter der Erbmasse versteht man alles, was der Verstorbene hinterlassen hat: Dazu gehören Bargeld, Grundbesitz, Fahrzeuge, Wertgegenstände, persönliche Gegenstände wie Schmuck oder Kunstwerke – aber auch Anteile an Unternehmen oder Immobilien.
Doch die Berechnung des Erbes ist nicht so einfach wie es klingt. Denn zur Erbmasse gehören auch alle Schulden und offenen Forderungen, die der Verstorbene hinterlassen hat. Das bedeutet: Kredite, Ratenzahlungen, unbezahlte Rechnungen oder Darlehen müssen vom Gesamtwert des Vermögens abgezogen werden. Nur was danach noch übrig bleibt, steht den Erben tatsächlich zur Verfügung.
Ein Beispiel: Hinterlässt jemand ein Haus im Wert von 300.000 Euro, aber noch einen Kredit von 150.000 Euro, so beträgt der tatsächliche Wert der Erbmasse in diesem Bereich nur 150.000 Euro. Die Erben müssen also nicht nur das Erbe antreten, sondern auch die Verbindlichkeiten übernehmen – es sei denn, sie entscheiden sich für eine Erbausschlagung oder nehmen die Erbschaft mit Beschränkung auf die Nachlassmasse an, um persönliche Haftung auszuschließen.
Es lohnt sich daher, frühzeitig Klarheit über den genauen Umfang der Erbmasse zu schaffen – mit allen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Ein Erbschaftsberater oder Anwalt für Erbrecht kann hierbei wertvolle Unterstützung leisten, besonders wenn Schulden die Erbschaft überschatten könnten.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste.