Software von der Steuer absetzen: So geht’s richtig
Wenn Sie beruflich Software nutzen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Entscheidend ist dabei der Anschaffungspreis. Liegt dieser unter 800 Euro (ohne MwSt.), dürfen Sie die Kosten in voller Höhe im selben Jahr als Werbungskosten geltend machen. Das gilt sowohl für Anwenderprogramme wie Textverarbeitung oder Grafiksoftware als auch für Systemsoftware, die Sie für Ihre Arbeit benötigen.
Dieser Pauschbetrag – auch als „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ bekannt – erlaubt es, den Betrag sofort abzuschreiben, anstatt ihn über mehrere Jahre zu verteilen. Praktisch ist das vor allem für Freiberufler, Selbstständige oder Arbeitnehmer mit beruflichem IT-Einsatz. Voraussetzung ist, dass die Software tatsächlich beruflich genutzt wird. Private Programme oder reine Hobbysoftware zählen nicht.
Denken Sie daran: Die 800-Euro-Grenze bezieht sich auf die Netto-Kosten. Bei einem 19-prozentigen MwSt-Satz darf der Bruttobetrag also maximal 952 Euro betragen, um die Voraussetzung zu erfüllen. Wichtig ist auch, dass Sie die Rechnung mit Nettobetrag und ausgewiesener MwSt. aufbewahren. Ohne Beleg kein Abzug.
Software wie Microsoft Office, Adobe Creative Cloud oder spezielle Fachprogramme für Architektur, Buchhaltung oder Programmierung fallen oft genau in diesen Rahmen. Prüfen Sie daher bei jedem Kauf genau, ob die Voraussetzungen für die Sofortabschreibung erfüllt sind. Mit der richtigen Dokumentation sparen Sie so bares Geld bei der Steuererklärung.
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