Welche Begriffe lassen sich nicht als Marke schützen?
Wer ein Unternehmen gründet oder ein neues Produkt auf den Markt bringt, möchte den gewählten Namen oft rechtlich absichern. Doch nicht jedes Wort kann als Marke eingetragen werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnt Anträge ab, sobald bestimmte gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.
Ein zentrales Kriterium ist die Unterscheidungskraft. Eine Marke muss in der Lage sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters von denen der Konkurrenz abzuheben. Allgemeine Begriffe, alltägliche Redewendungen oder bloße Lobpreisungen wie „Super“ oder „Beste Qualität“ besitzen in der Regel keine Unterscheidungskraft und werden nicht geschützt.
Ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen sind rein beschreibende Angaben. Wenn ein Wort lediglich die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung oder Herkunft einer Ware beschreibt, muss es für alle Marktteilnehmer frei nutzbar bleiben. Wer beispielsweise das Wort „Apfelsaft“ für ein Fruchtsaftgetränk oder „Bäckerei“ für einen Handwerksbetrieb schützen lassen möchte, wird keinen Erfolg haben. Diese sogenannten freihaltebedürftigen Begriffe sichern einen fairen Wettbewerb.
Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass Zeichen klar und eindeutig bestimmbar sind. Auch irreführende Bezeichnungen, die beim Verbraucher falsche Erwartungen wecken, sowie Symbole, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, bleiben vom Markenschutz ausgeschlossen.
Wer eine Marke erfolgreich anmelden möchte, setzt daher am besten auf fantasievolle Namenskreationen, die keinen direkten Bezug zum Produkt aufweisen.
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