Wem gehört der Hausrat im Erbfall?

Wenn ein Ehepartner verstirbt, stellt sich oft die Frage: Was passiert mit den gemeinsamen Möbeln, dem Geschirr, dem Bett oder der Couch? Viele denken, dass nur der Eigentümer der Gegenstände darüber bestimmen kann. Doch im Erbrecht gilt: Es kommt weniger darauf an, wem die Sachen rechtlich gehören, sondern vielmehr darauf, wem sie dienen.

Zum sogenannten Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen häuslichen Leben der Eheleute dienen – vom Esstisch über die Küchenmaschine bis zur Nachttischlampe. Selbst wenn nur einer der beiden Ehegatten zum Beispiel den Flachbildschirm gekauft hat, gilt: Wenn er gemeinsam genutzt wird, gehört er zum Hausrat.

Der entscheidende Punkt: Der überlebende Ehegatte hat in der Regel das Recht, den Hausrat zu behalten – selbst wenn die Gegenstände nicht ausschließlich ihm gehörten. Das liegt daran, dass der Hausrat als notwendig für das Fortführen des gemeinsamen Haushalts gilt. Dieses Recht kann sogar Vorrang vor den Ansprüchen anderer Erben haben.

Es gibt allerdings Ausnahmen: Prallvolle Keller mit ungenutzten Gegenständen oder wertvolle Einzelstücke, die nur einem Ehegatten gehörten und nicht gemeinsam genutzt wurden, fallen unter Umständen nicht unter den Hausrat. Dann entscheidet das Erbrecht anders.

Im Zweifel lohnt sich ein Blick in das Erbverzeichnis oder ein Gespräch mit einem Fachanwalt. Denn bei der Aufteilung des Hausrats zählt nicht nur der Kaufbeleg – sondern vor allem der gemeinsame Alltag.

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