Wer haftet, wenn beim Helfen etwas schiefgeht?
Es passiert schneller, als man denkt: Ein Nachbar hilft beim Heimwerken, rutscht ab, und ein Gegenstand fällt um – schon ist ein Schaden entstanden. Früher war unklar, ob die Privathaftpflichtversicherung in solchen Fällen zahlt, besonders wenn es sich um eine Gefälligkeit handelte, also eine freiwillige, unentgeltliche Hilfe.
Seit einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016 hat sich das geändert. Heute übernehmen moderne Privathaftpflichtversicherungen auch Schäden, die bei solchen Gelegenheiten entstehen – egal ob beim Umzugshelfen, beim Ausleihen eines Rasenmähers oder beim Einspringen für den Hundesitter.
Früher sahen viele Versicherungsverträge eine sogenannte Gefälligkeitsschaden-Klausel vor. War sie nicht enthalten, zahlte die Versicherung oft nicht, wenn während einer Gefälligkeit etwas zu Bruch ging. Heute ist das anders: Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jemand, der hilft, nicht plötzlich in eine finanzielle Schieflage geraten sollte, nur weil ein Missgeschick passiert ist.
Wichtig ist jedoch: Diese Absicherung gilt nur, solange die Hilfe ehrenamtlich und ohne Bezahlung erfolgt. Sobald eine Gegenleistung im Spiel ist – sei es Geld oder ein anderer Vorteil –, kann die Haftung entfallen oder anders geregelt sein.
Wer unsicher ist, sollte seinen Versicherungsvertrag prüfen oder mit seinem Anbieter sprechen. Doch in der Regel können Bürger heute beruhigt sein: Wer aus reiner Nächstenliebe hilft, ist meistens gut abgesichert.
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