Dürfen ungenutzte Urlaubstage ausgezahlt werden?

Grundsätzlich gilt: Urlaubsansprüche dienen der Erholung und müssen daher genommen, nicht ausgezahlt werden. Wer ungenutzten Urlaub hat, darf sich in den meisten Fällen nicht einfach das Geld auszahlen lassen – das sieht der Gesetzgeber klar vor. Erst wenn das Arbeitsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber noch bestehenden Resturlaub finanziell ausgleichen, wie der Bundesarbeitsgericht (BAG) in mehreren Urteilen bestätigt hat (z. B. 9 AZR 365/10).

Was viele nicht wissen: Auch der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr verfällt nicht automatisch. Laut Gesetz muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter spätestens bis zum 31. März des Folgejahres auf die Nutzung des Resturlaubs hinweisen. Tut er das nicht, kann der Urlaubsanspruch bis zum 31. Dezember des Folgejahres bestehen bleiben.

Eine Auszahlung von angesammeltem Urlaub während der Beschäftigung ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa durch einen individuellen Vertrag oder eine Tarifvereinbarung. Ohne solche Absprache ist eine Zahlung aber unzulässig. Der Arbeitgeber darf nicht einfach Geld statt Erholung zahlen, nur um Urlaubstage „loszuwerden“.

Fazit: Wer zu viel Urlaub übrig hat, sollte diesen rechtzeitig nehmen. Eine Auszahlung ist nur beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die Regel – in allen anderen Fällen braucht es eine klare, schriftliche Vereinbarung. Wer unsicher ist, sollte besser rechtzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen oder sich beraten lassen.

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