Urlaubsanspruch nach Krankheit und Renteneintritt
Wenn ein Arbeitnehmer nach einer langen Krankheit in den Ruhestand geht, bleibt eine wichtige Frage oft offen: Was passiert mit den noch nicht genommenen Urlaubstagen? Die gute Nachricht: Auch nach einem langen Krankenstand haben Beschäftigte einen Anspruch auf Abgeltung ungenutzten Urlaubs – und das unabhängig davon, ob sie arbeitsunfähig waren.
Laut § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht automatisch durch Krankheit. Wer zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch Urlaubstage übrig hat, hat laut Gesetz einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Abgeltung dieser Tage. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die noch ausstehenden Urlaubstage in Geld ausbezahlen.
Dieser Anspruch gilt selbst dann, wenn die Krankheit monatelang andauerte und der Betroffene währenddessen nicht gearbeitet hat. Wichtig ist jedoch, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder der Übertragungsfrist (üblicherweise bis zum 31. März des Folgejahres) nicht genommen wurde. In solchen Fällen greift der Schutz des Gesetzes, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden.
Es lohnt sich daher, vor dem offiziellen Renteneintritt mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung über offene Urlaubstage zu sprechen. Eine schriftliche Bestätigung der noch bestehenden Ansprüche kann später helfen, mögliche Unstimmigkeiten zu vermeiden. Wer unsicher ist, kann sich zudem an eine Rechtsschutzorganisation oder einen Anwalt wenden.
Kurz gesagt: Krankheit schmälert den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht. Wer in Rente geht, sollte seine Rechte kennen – und sich das, was ihm zusteht, auch auszahlen lassen.
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