Wie Schenkungen beim Erbe berücksichtigt werden
Wenn jemand zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, spielt dies beim Erbfall unter bestimmten Umständen doch noch eine Rolle. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden bei der Erbverteilung mitberücksichtigt – vor allem im Hinblick auf die Pflichtteilsansprüche der Erben.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Schenkungen, die der Verstorbene innerhalb des letzten Jahrzehnts vorgenommen hat, auf das Erbe angerechnet werden. Das bedeutet: Wer beispielsweise einem Kind zu Lebzeiten eine größere Summe Geld oder Immobilien überträgt, muss damit rechnen, dass dieser Vorteil bei der endgültigen Erbteilung berücksichtigt wird. So bleibt das Erbrecht gerecht, und benachteiligte Pflichtteilsberechtigte – etwa ein anderer Erbe, der weniger erhalten hat – können gegebenenfalls Ausgleich fordern.
Interessant ist auch, dass die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Für viele ist das eine gute Möglichkeit, Vermögen steuerlich günstig zu übertragen – etwa an die nächste Generation. Doch Vorsicht: Nur weil die Schenkung steuerfrei war, heißt das nicht, dass sie später beim Erbfall keine Rolle mehr spielt.
Wer frühzeitig plant und weiß, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre herabgerechnet werden, kann Konflikte unter Erben vermeiden. Eine klare Absicht und gegebenenfalls ein notarieller Hinweis, ob eine Schenkung „vorweggenommene Erbfolge“ sein soll, schaffen Klarheit. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig fachlich beraten lassen – am besten durch einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt.
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