§ 616 Satz 1 BGB und die arbeitsrechtliche Abmahnung
Ist häufiges Zuspätkommen ein Grund für eine Abmahnung? Wenn die Arbeitszeit verbindlich um 8:00 Uhr beginnt, der Mitarbeiter jedoch wiederholt erst um 8:05 Uhr erscheint, stellt dies einen Pflichtverstoß dar. Laut arbeitsrechtlicher Einschätzung (beispielsweise nach Fachautor Dombrowsky) kann ein solches wiederholtes unpünktliches Erscheinen grundsätzlich einen berechtigten Grund für eine Abmahnung darstellen.
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