Wie viel Vermögen darf man bei Grundsicherung behalten?
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, darf ein bestimmtes Schonvermögen behalten. Seit dem 1. Januar 2023 liegt dieser Betrag bei 10.000 Euro pro Person. Das bedeutet: Ersparnisse, Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte bis zu dieser Summe werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht angerechnet.
Früher war die Freigrenze deutlich niedriger, was vielen Betroffenen unnötige Sorgen bereitete – etwa, wenn sie notgedrungen ihre Rücklagen aufbrauchen mussten. Mit der Anhebung auf 10.000 Euro soll nun ein größerer Spielraum geschaffen werden, insbesondere um kleine Puffer für unerwartete Ausgaben zu ermöglichen.
Wichtig ist: Diese Regelung gilt unabhängig vom Alter oder familiären Status. Ob alleinstehend oder verheiratet – jeder Anspruchsberechtigte darf 10.000 Euro behalten. Wer mehr als dieses Schonvermögen besitzt, muss unter Umständen auf andere Leistungen verzichten oder seinen Anspruch neu prüfen lassen.
Dazu zählt nicht das Vermögen, das in der selbstgenutzten Immobilie steckt – diese bleibt in der Regel unberücksichtigt, solange sie den angemessenen Bedarf abdeckt. Auch ein geringer PKW-Wert oder Hausrat gelten als geschützt.
Die Regelung stammt aus dem Sozialgesetzbuch XII und wird durch die jeweiligen Leistungsträger – oft die örtlichen Sozialämter – geprüft. Wer unsicher ist, sollte sich daher frühzeitig beraten lassen, etwa über Organisationen wie die Lebenshilfe, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung und deren Familien einsetzt.
Die Erhöhung des Schonvermögens ist ein kleiner, aber wichtiger Schritt, um mehr finanzielle Sicherheit und Würde im Alter oder bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zu gewährleisten.
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