Minijob in der Steuererklärung: Das müssen Sie wissen
Viele Beschäftigte stellen sich jedes Jahr die gleiche Frage, wenn die Steuererklärung ansteht: Muss der Minijob eigentlich mit angegeben werden? Die kurze und beruhigende Antwort lautet in den allermeisten Fällen: Nein.
Bei einer klassischen geringfügigen Beschäftigung kümmert sich in der Regel der Arbeitgeber um die steuerlichen Angelegenheiten. Er führt die Lohnsteuer pauschal mit einem festen Steuersatz direkt an die Minijob-Zentrale ab. Da die Steuer damit bereits abgegolten ist, sind die Einnahmen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Sie müssen diese Einkünfte daher nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung eintragen und auch nicht in der Anlage N aufführen.
Es gibt jedoch seltene Ausnahmen. Wenn der Arbeitgeber auf die Pauschalierung verzichtet und den Minijob stattdessen individuell über die Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerabzugsmerkmale) abrechnet, sieht die Lage anders aus. Das kommt meist vor, wenn der Minijob als Zweitjob neben einer Hauptbeschäftigung in Steuerklasse 6 läuft. In diesem Fall erhalten Sie vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung und müssen die Daten sehr wohl in der Steuererklärung angeben. Wenn Sie Ihre Minijob-Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben müssen, können Sie im Gegenzug allerdings auch keine Werbungskosten für diesen Job geltend machen.
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