Wie Gerichte die Testierfähigkeit prüfen
Wer ein Testament errichtet, muss voll geschäftsfähig und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein. Entstehen im Nachlassverfahren Zweifel daran, ob der Erblasser die Tragweite seiner Anordnungen überhaupt noch begreifen konnte, steht die sogenannte Testierfähigkeit auf dem Prüfstand. Um dies objektiv zu klären, beauftragt das Nachlassgericht in der Regel medizinische oder psychiatrische Sachverständige.
Die fachgutachterliche Prüfung folgt dabei einem klaren, zweistufigen Schema:
Zunächst ermittelt der Gutachter den medizinischen Befund. Er prüft, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer geistigen Erkrankung, einer fortgeschrittenen Demenz oder einer Bewusstseinsstörung litt. Hierzu zieht der Experte Krankenakten, Pflegeberichte und Zeugenaussagen heran.
Im zweiten Schritt bewertet der Sachverständige die konkreten Auswirkungen der Feststellung: War die freie Willensbildung des Erblassers durch diese Erkrankung entscheidend beeinträchtigt? Maßgeblich ist, ob der Erblasser in der Lage war, Informationen unbeeinflusst abzuwägen und den Versuch einer Manipulation durch Dritte abzuwehren. Nur wenn diese freie Entscheidungsfähigkeit nachweislich aufgehoben war, stellt das Gericht eine Testierunfähigkeit fest.
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