Minijob in der Steuererklärung: Das müssen Sie beachten

Ein Minijob ist eine beliebte Möglichkeit, das eigene Einkommen aufzubessern. Doch wie sieht es aus, wenn die jährliche Steuererklärung ansteht? Viele Beschäftigte stellen sich die Frage, ob und wo die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung eingetragen werden müssen.

Die gute Nachricht für alle Minijobber lautet: In den meisten Fällen ist der bürokratische Aufwand minimal. Der Grund dafür liegt in der besonderen Besteuerung. Bei einem typischen Minijob führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent ab. Dieser Betrag geht nicht direkt an das Finanzamt, sondern wird an die Minijob-Zentrale überwiesen.

Durch diese pauschale Versteuerung ist die Steuerpflicht für das Einkommen aus dem Minijob bereits vollständig abgegolten. Das bedeutet für Sie: Eine geringfügige Beschäftigung muss grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Diese Regelung gilt übrigens auch dann, wenn Sie den Minijob zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf ausüben. Solange die Beschäftigung ordnungsgemäß über die Minijob-Zentrale angemeldet ist und pauschal versteuert wird, bleibt das Einkommen steuerfrei für Ihre persönliche Einkommensteuererklärung.

Achten Sie lediglich darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer tatsächlich übernimmt. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn der Minijob individuell nach der persönlichen Steuerklasse versteuert wird, gehören die Einnahmen als Arbeitslohn in die Anlage N der Steuererklärung.

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